Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 347 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ privat v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Freiheitsberaubung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 27. Februar 2019 (PEN 18 170) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorin- stanz) sprach A.________ (Beschuldigte/Berufungsführerin; nachfolgend Beschul- digte) mit Urteil vom 27. Februar 2019 im Verfahren PEN 18 170 frei von der An- schuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 21. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015 in Langenthal z.N.v. D.________, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Hingegen erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte wie folgt schuldig (Ziff. II.1.–3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709): 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 2.1. durch Erwerb ohne Waffenerwerbschein sowie Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35 mit Magazin mit fünf Patronen und Waffenputzzeug Grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Ur- tenen-Schönbühl; 2.2. durch Erwerb ohne schriftlichen Vertrag einer meldepflichtigen Feuerwaffe (Karabiner G.________) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen- Schönbühl; 3. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, be- gangen am 23. Dezember 2015 in Langenthal. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei sie für eine Teil- strafe von 10 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob und die Polizeihaft von einem Tag an die zu vollziehende Teilstrafe (6 Monate) anrech- nete (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Sodann wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 710) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wo- bei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, verurteilt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘520.00 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 710) und verurteilte sie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘743.45 an den Straf- und Zivilkläger, D.________, für seine Aufwen- dungen im Verfahren. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilforderung betreffend Prozessentschädigung ab (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 710 f.). 2 Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 711 f.). Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers zufolge unzureichender Begründung und Bezifferung der Genugtu- ungsforderung ohne die Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712). Abschliessend traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen, wobei sie insbesondere die beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör gestützt auf Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) einzog (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712). 2. Berufung Mit Eingabe vom 7. März 2019 meldete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 723). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 26. Septem- ber 2019 und ging ebenfalls innert Frist und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 792 ff.). Darin beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung, auf das Strafmass sowie auf die darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen (pag. 794). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin H.________, teilte mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Gleichzeitig schloss sie sich der Berufung der Beschuldigten an (pag. 800 ff.; zum Umfang der Anschlussberufung vgl. Ziff. 6 hiernach). D.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 803). Mit Eingabe vom 13. November 2019 er- klärte die Beschuldigte, nichts gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft einzuwenden zu haben (pag. 807). Der Privatkläger liess sich hierzu nicht vernehmen (pag. 804, 836). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. September 2021 beantragte Rechtsanwalt I.________ (vgl. zum Wechsel der Verteidigung Ziff. 3 hiernach) im Plädoyer für die Beschuldigte, sie sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 aStGB z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären, unter Anfechtung des Strafmasses und Akzept der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Urteil der Vorinstanz (pag. 942 f.). Staatsanwältin H.________ beantragte daraufhin im Plädoyer für die General- staatsanwaltschaft die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Schuld- spruchs wegen falscher Anschuldigung z.N. des Privatklägers (pag. 947). 3. Wechsel der Verteidigung Die Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtanwältin B.________ amtlich verteidigt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt I.________ unter Beilage einer Vollmacht mit, die Beschuldigte habe ihn für das Berufungsverfahren als Wahlverteidiger beauftragt (pag. 832 f.). Mit 3 Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Dezember 2019 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwältin B.________ per sofort sistiert (pag. 835 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In Gutheissung des Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (pag. 801) wurden zusätzlich die den Privatkläger betreffenden Akten PEN 17 360 (= Akten EO 14 11898 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau) bei der Vorinstanz ediert (pag. 836). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden zudem von Amtes wegen aktuelle Straf- und Leumundsberichte (datierend vom 12. August 2020 bzw. 10. August 2020; pag. 880 und pag. 876 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Ausserdem wurden der Privatkläger und die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 912 ff., 919 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt I.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für die Beschuldigte Folgendes (pag. 942 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Fe- bruar 2019 und die zugehörigen Erwägungen in dessen Begründung vom 4. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 170)  im Schuldspruch in den Dispositiv-Ziff. II.2 sowie II.3,  in der Verurteilung in den Ziff. II.2. und II.3 (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Übertretungs- busse von CHF 300.00) sowie  in den Dispositiv-Ziff. IV betreffend den Zivilpunkt sowie V betreffend weitere Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183, 184 StGB zum Nachteil von D.________ freizusprechen. 3. A.________ sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. l StGB zum Nachteil von D.________, schuldig zu sprechen. 4. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. II.1. der Verurteilung sei A.________ mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung bisher erstandener Haft zu bestrafen. Die Probezeit sei mit zwei Jahren zu bemessen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der Dispositiv-Ziff. II.4. der Verurteilung A.________ aufzuerlegen. Gleich sei mit der Entschädigung des Privatklägers gemäss der Dispositiv-Ziff. II.5. der Verurteilung zu verfahren. Ebenso sei die Dispositiv-Ziff. Ill betreffend die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin zu bestätigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A.________ sei zu verpflichten der Rechtsvertretung des Privatklägers eine erfolgsentspre- chende Entschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 4 8. A.________ sei für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfah- ren eine erfolgsentsprechende Entschädigung auf Grundlage der heute von mir eingereichten Honorarnote zu gewähren. Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsan- waltschaft, was folgt (pag. 947 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.1. durch Erwerb ohne Waffenerwerbsschein sowie Besitz einer bewilligungspflichtigen Feu- erwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35, mit Magazin mit 5 Patronen und Waffen- putzzeug grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen- Schönbühl; 1.2. durch Erwerb ohne schriftlichen Vertrag einer meldepflichtigen Feuerwaffe (Karabiner G.________, mit leerem Magazin) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Okto- ber 2016 in Urtenen-Schönbühl; 2. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, began- gen am 23. Dezember 2015, in Langenthal, J.________ (Adresse); 3. der falschen Anschuldigung z.N.v. D.________. A.________ verurteilt wurde 1. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 3 Tagen; sowie die beschlagnahmten Waffen eingezogen wurden gemäss Ziff. V des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Freiheit (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug mehr als zehn Tage) begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________, und in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 183 Ziff. 1 i. V. m. 184 al. 3, 303 Ziff. 1 StGB; Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für ei- nen Sanktionsteil von 22 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich einer angemes- senen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 5 III. Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt E.________ stellte für den Privatkläger mit Eingabe vom 11. Sep- tember 2020 den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Zudem er- suchte er um Gutheissung der Prozessentschädigung gemäss beigelegter Hono- rarnote (pag. 889 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2. hiervor). Sie richtete ihre Berufung gegen das Strafmass, konkret gegen Höhe und Vollzugsform der Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 710; pag. 942). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantrag- te in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch wegen Frei- heitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen), z.N. des Privatklägers (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Weiter richtete sie ihre Anschlussberufung gegen das Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 710; pag. 947 f.). Damit sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, pag. 709), die Ziff. II. in den Sanktionspunkten 1. (Verurteilung zu einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Festsetzung der Probezeit auf 5 Jahre) sowie 4. und 5. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen (pag. 710). Dies gilt auch für die amtliche Ent- schädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 711). Die Ziff. II.1.–3. (Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontroll- schildern trotz behördlicher Aufforderung, pag. 709), Ziff. II. im Sanktionspunkt 2. (bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00 inkl. Probezeit, pag. 710), Ziff. II. im Sanktionspunkt 3. (Übertre- tungsbusse von CHF 300.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe, pag. 710), Ziff. IV. (Zivil- punkt, pag. 712) sowie Ziff. V.1. (Einziehung der beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör, pag. 712) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kogni- tion (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. I., Ziff. II. Sanktions- punkt 1. [pag. 710] sowie Ziff. II. Sanktionspunkt 4.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der refor- matio in peius hingegen zu beachten. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und der falschen Anschuldigung In der Anklageschrift vom 6. August 2018 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umstän- den (Freiheitsentzug von mehr als zehn Tagen) sowie der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen zwischen dem 21. Oktober 2014 und dem 24. Juni 2015, na- mentlich am 21. Oktober und 9. Dezember 2012, in Langenthal, z.N. des Privatklä- gers, wie folgt schuldig gemacht zu haben (Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515 f.): Die wegen falscher Anschuldigung mehrfach rechtskräftig vorbestrafte Beschuldigte warf dem Privatkläger mit wissentlich falschen resp. bewusst deutlich aggravierten Aussagen gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den PK resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wider besseres Wissen und mit der Absicht resp. unter Inkaufnahme, dass gegen diesen (im Hinblick auf diese Vorwürfe, zu Unrecht) ein Strafverfahren eröffnet und dass dieser von den Behörden (gestützt auf ihre falschen Belastungen) in Untersuchungshaft versetzt würde, vor, sie auf offener Strasse überfallen, sie mit Gewalt und gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen sowie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft, in ein Au- to gezerrt, sie gegen ihren Willen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen, sie dort u.a. mit einer Pistole bedroht und ihr damit gegen den Kopf geschlagen, sie mehrfach an den Haaren gerissen, wiederholt geschlagen und mehrfach massiv (z.T. mit dem Tod resp. mit Erschiessung) bedroht zu haben. Er habe sie im Rahmen dieses handfest geführten Angriffs rücklings auf das Sofa geschubst, sich auf sie gesetzt, ihr das Oberteil hochgeschoben, sich selber den Gurt und Hosenknopf geöffnet und gesagt, jetzt könnten sie wegen dem gestohlenen Geld Sex haben. Sie habe sich dann gewehrt, worauf er das habe sein lassen. Der Privatkläger wurde gestützt auf die vorgenannten, erfundenen resp. aggravierten Vorwürfe der Beschuldigten am 21.10.2014 wegen Ausführungs-, Wiederholungs-sowie Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er mit Verfügung vom 16.1.2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Entscheid ZMG vom 26.1.2015) entlassen wurde. Er befand sich für insgesamt 88 Tagen primär gestützt auf die falschen Belastungen der Beschuldigten in Untersuchungshaft. Es kann als erwiesen erachtet werden, dass der Privatkläger wegen der weiteren durch die Beschuldigte erhobenen resp. gegen den Privatkläger vorliegenden Belastungen überhaupt nicht, mind. aber auf keinen Fall für eine derart lange Dauer in Untersuchungshaft versetzt worden wäre. Die Beschuldigte gab schlussendlich zu, die vorgenannten Teile ihrer Darstellungen erfunden zu haben. Mit Schreiben vom 16.6.2015 resp. in der Einvernahme vom 2.9.2015 zog A.________ ihre diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Privatkläger zurück und erklärte, diese Vorkommnisse hätten in der geschilderten Form gar nie stattgefunden. Sie erklärte, den Rückzug ihrer belastenden Aussagen im Wissen zu machen, sich möglicherweise selber strafbar zu machen. Gestützt darauf und in Würdigung der diesbezüglichen Akten, welche die von der Beschuldigten korrigierte Version stützten und sie glaubhaft erscheinen liess, wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens gegen den Privatkläger mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (unterdessen rechtskräftig) eingestellt. 7 8. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung und Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 738 ff.). Insgesamt ist der vorinstanzlich als erstellt erachtete Sachverhalt (S. 31 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.) aufgrund des angefochtenen Frei- spruchs von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen von der Kammer neu zu beurteilen (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515 f.). Hinsichtlich des in der gleichen Anklageziffer um- schriebenen Vorwurfs der mehrfachen falschen Anschuldigung ist die Situation in- sofern speziell, als die Beschuldigte zwar den vorinstanzlichen Schuldspruch (der im Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung enthält; pag. 709) akzeptierte, je- doch einzelne damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellungen bestreitet (pag. 924 ff.; siehe zum bestrittenen Sachverhalt Ziff. 9 hiernach). Dieser Aspekt beeinflusst das Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung mit. Vor die- sem Hintergrund und mit Blick auf die Strafzumessung wird im Folgenden von der Kammer erneut – wenngleich nur in beschränktem Umfang – geprüft, was sich am 21. Oktober 2014 zwischen den Parteien zugetragen hat und inwieweit die Be- schuldigte gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Pri- vatkläger resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierende Aussagen im Sinne von Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515 f.) zu Protokoll gab. Dieses Vorgehen ist zulässig, könnten doch auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nach Art. 399 Abs. 4 Bst. b StPO nach wie vor tatsächliche Umstände angefochten werden, die sich mildernd oder verschärfend auf das Ver- schulden bzw. die Strafe auswirken (wie bspw. Menge und Reinheitsgrad von Dro- gen im Betäubungsmittelstrafrecht, vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 19 zu Art. 399 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift für mehr- heitlich erstellt. Nicht als erwiesen erachtete sie, dass die falschen Anschuldigun- gen der Beschuldigten ursächlich für die Inhaftierung des Privatklägers gewesen sind. Explizit offen liess sie, ob der Privatkläger die Beschuldigte mit der Pistole bedroht und sie geschlagen hat (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Verteidigung 10.1.1 Zu den Geschehnissen an der K.________ (Strasse) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Beschuldig- te habe keine Umstände geschildert, die auf eine Entführung an der K.________ (Strasse) hindeuteten. Dies habe die Staatsanwaltschaft so interpretiert. Die Schil- 8 derungen der Beschuldigten seien weit weniger dramatisch gewesen. So habe sie beispielsweise bei der zweiten Einvernahme vom 9. Dezember 2014 ausgesagt, sie sei zur Vermeidung einer peinlichen Szene ins Auto des Privatklägers gestie- gen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte eine Entführung ausgeschlossen wer- den müssen (pag. 926). 10.1.2 Zum Verbringen in die Wohnung und zu den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung Insgesamt liege eine Aggravation maximal insofern vor, als die Beschuldigte aus- gesagt habe, an den Haaren in die Wohnung des Privatklägers gezogen worden zu sein (pag. 926, siehe Ziff. 11. hiernach). Es sei jedoch festzustellen, dass auch der Privatkläger selber zugestanden habe, sich am besagten Abend an der Beschuldig- ten, auch an deren Haaren, vergriffen zu haben. Die Aussage vom 28. Okto- ber 2014, wonach er sie lediglich an den Haaren gehalten habe, stelle offensicht- lich eine Relativierung dar. Auch die Szene, bei welcher der Privatkläger seinen ei- genen Angaben zufolge die Beschuldigte an die Wangen gedrückt haben will, um den Schlüssel aus ihrem Mund nehmen zu können, zeige sein stark aggressives Verhalten (pag. 926). 10.1.3 Zum Pistoleneinsatz gegen die Beschuldigte Die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz seien entgegen der Vorin- stanz nicht wirklich unterschiedlich (pag. 182 Z. 139 ff., pag. 198 Z. 229 ff.). Kein erheblicher Widerspruch sei, dass die Beschuldigte die Stirn bzw. rechte Schläfe im Zusammenhang mit dem Schlagen mit einer Pistole erwähnt habe. Der Umstand, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung unter der Matratze des Privatklägers vorgefunden worden sei, spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Der Privatkläger habe angegeben, die Waffe sei am besagten Abend in der Schublade gewesen, sie sei dann aber von der Polizei unter der Matratze gefunden worden. Dies indiziere, dass der Privatkläger selber die Pistole herausgenommen und an einen anderen Ort verbracht habe, was wiederum für den von der Beschuldigten geschilderten Pistoleneinsatz spreche. Erstellt sei auch die dokumentierte Verlet- zung auf der Stirn der Beschuldigten. Eine solche werde erfahrungsgemäss durch Schlagen mit einem harten Gegenstand und nicht durch einen blossen Faustschlag hervorgerufen. Gestützt auf die vorgenannten Indizien sowie den Grundsatz in du- bio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass das von der Beschuldigten ge- schilderte Geschehen tatsächlich stattgefunden habe (pag. 926). 10.1.4 Zu den Ereignissen auf dem Sofa Es treffe zu, dass der Privatkläger zur Beschuldigten gesagt habe, sie könnten we- gen des Geldes Sex haben, er dann angefangen habe, seine Hose zu öffnen und er sie darüber hinaus geschlagen habe. Entscheidend sei aber, dass die Beschul- digte auch ausgesagt habe, dass er es geschafft hätte, sie zu vergewaltigen, wenn er dies gewollt hätte. Sie habe mithin ein Verhalten geschildert, wonach der Privat- kläger freiwillig von ihr abgelassen habe. Jedenfalls habe sie bei der Anzeigeerstat- tung keine konkrete strafbare sexuelle Handlung geschildert (pag. 927). 9 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft 10.2.1 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussagen der Beschuldigten seien schlichtweg voller Widersprüche (u.a. der Ab- lauf der Ereignisse in der Wohnung, die Flucht, der Kredit, das Tattoo, der Rückzug ihrer Anschuldigungen, der Rückzug vom Rückzug), variierten je nach Beziehungs- status zu ihrem Freund L.________ und seien nicht glaubhaft. Die gegen den Pri- vatkläger gerichteten Anschuldigungen betreffend Auto, Wohnung und Sofa seien nicht ansatzweise plausibel. Bewahrheitet habe sich jedoch ihre Aussage, wonach es sich beim Privatkläger um einen (grossen) Drogendealer handle. Durchaus er- heblich wie auch ursächlich für die Untersuchungshaft seien ihre bewusst falschen Aussagen. Im Ergebnis sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten. Dies stehe auch im Einklang mit ihrer einzig glaubhaften Rückzugserklärung vom 16. bzw. 24. Juni 2015, wobei die Motivation dahinter unbekannt geblieben sei (pag. 934 ff.). 10.2.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger habe gelogen, um sich aufgrund seiner Drogen- und Waffenge- schäfte nicht selbst zu belasten. Die Beschuldigte habe er nicht unnötig belastet. Eingestanden habe er von Beginn weg – wenn auch teilweise relativierend – dass er sie mehrmals geohrfeigt, am Hals und an den Haaren gehalten und sie ange- spuckt habe. Auch die Beziehung zu ihr habe er offengelegt. Zudem habe er als Motiv für die falschen Anschuldigungen das gestohlene Geld sowie seine Drohung, ihrem Vater sowie ihrem Freund von der Beziehung zu ihm (Privatkläger) zu er- zählen, nennen können (pag. 936). Seine konstanten Aussagen zum Kerngesche- hen enthielten etliche Realkennzeichen. 10.3 Vorbringen des Privatklägers Seinem Antrag entsprechend wurde Rechtsanwalt E.________ von der Anwesen- heit an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 889, 894). Nebst den vorab schriftlich eingereichten Anträgen (siehe Ziff. 5 hiervor) verzichtete er für den Privatkläger auf weiterführende Ausführungen zum Verfahrensgegenstand. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Beweisfragen Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend erwog (S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 742), ist unbestritten, dass es am 21. Okto- ber 2014 zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten in seiner damaligen Wohnung an der M.________ (Adresse) in Langenthal zu einer verbalen und tätli- chen Auseinandersetzung kam (pag. 913 Z. 1-4), bei welcher die Beschuldigte di- verse Verletzungen davontrug (vgl. zu den Verletzungen insbesondere den Rap- port des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern [nachfolgend: KTD] inklusive Bildmaterial vom 14. November 2014 [pag. 96 ff.], sowie das rechtsmedi- zinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfol- gend: IRM] zur körperlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2014 "[pag. 110 ff.]). Der Privatkläger gestand ein, die Beschuldigte geohrfeigt (pag. 116 Z. 87 f.), ange- spuckt (pag. 117 Z. 90 f.), an den Haaren «gehalten» und sie am Hals gepackt 10 (pag. 117 Z. 96 ff.) zu haben (vgl. auch pag. 912 Z. 40 f., pag. 913 Z. 1 ff.). Unbe- stritten ist auch, dass die Beschuldigte den Vorfall am Tattag, 21. Oktober 2014, um 21.00 Uhr, persönlich auf der Polizeiwache Langenthal meldete. Sie stellte ge- gen den heutigen Privatkläger Strafantrag wegen Entführung, Nötigung, Körperver- letzung und Drohung (pag. 455). Am selben Abend wurde der Privatkläger ange- halten. Er befand sich nachfolgend bis am 16. Januar 2015, d.h. 88 Tage, in Unter- suchungshaft (pag. 6 ff. und pag. 46 ff.). Unbestritten ist sodann, dass die Beschul- digte ihre am 21. Oktober 2014 erhobenen (und in der Einvernahme vom 9. De- zember 2014 bestätigten) Anschuldigungen zuerst im Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2014; pag. 449, 482) «betreffend Drogen, Waffen, Entführung» zurücknahm, dies in der Einvernahme vom 2. Sep- tember 2015 bestätigte und noch in der Verhandlung die Strafanträge bezüglich der Antragsdelikte zurückzog (pag. 208 ff.). Weiter steht fest, dass die Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 26. Februar 2019 – d.h. mehr als 2 ½ bzw. 3 ½ Jahre später und nach- dem das gegen den Privatkläger u.a. wegen angeblich am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N. der Beschuldigten begangener Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung und Drohung (u.a. mit Waffe), mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. ver- suchter Sexualdelikte etc. geführte Verfahren am 26. Oktober 2017 rechtskräftig eingestellt worden war (pag. 934 ff.) – wieder darauf zurückkam. Sie erklärte «den Rückzug vom Rückzug» mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom 2. Sep- tember 2015 unter Druck gesetzt worden (pag. 233 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers anerkannte die Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten seien insoweit aggraviert, als sie ausgesagt habe, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gerissen worden (pag. 926 f.). Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte, hinsichtlich der geschilderten Ereignis- se an der K.________ (Strasse) (Überfall auf offener Strasse, gewaltsames Ins- Auto-Zerren gegen ihren Willen), den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung des Privatklägers (mehrfaches An-den-Haaren-Reissen, wiederholtes Schlagen), dem Pistoleneinsatz (Drohen und Schlagen mit einer Pistole) sowie den Ereignissen auf dem Sofa gegenüber der Polizei bewusst falsche, den Privatkläger belastende Aussagen gemacht zu haben (pag. 925 ff.). Die Verteidigung unter- strich, dass sich alles effektiv so zugetragen habe oder in dubio zumindest so zu- getragen haben könnte. Vor diesem Hintergrund gilt es, in einem ersten Schritt den Ablauf der Ereignisse am 21. Oktober 2014 (was, wann, wo und soweit relevant weshalb) als auch die Umstände, inwieweit es zu divergierenden Aussagen der Beschuldigten kam, so- weit relevant zu klären. Basierend auf dem Beweisergebnis zum Vorwurf der mehrfachen falschen An- schuldigung (siehe Ziff. 13.6 hiernach) werden die Folgen für den Vorwurf der Frei- heitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen, be- weiswürdigend aufgezeigt (siehe Ziff. 13.7 hiernach). 11 12. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743 f.). Hinzu kommen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 912 ff., pag. 919 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten vorliegend als primäre Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung bezeichnet (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743). Nachfolgend werden die zen- tralen Aussagen der Involvierten direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. 13 hiernach) aufgegriffen und zitiert. Auf deren separate Zusammenfas- sung wird verzichtet. 13. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Was die Vorinstanz einleitend zu den beiden Beteiligten festhielt (pag. 743), trifft zu. Die Beschuldigte und der Privatkläger sind keine unbeschriebenen Blätter und haben Erfahrung mit der Strafjustiz (vgl. Strafregisterauszug zur Beschuldigten [pag. 880] und zum Privatkläger [pag. 699 ff. im Verfahren PEN 17 360 + 361, edierte Akten]). Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres doppelten Aussa- gerückzugs ist es um die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten nicht eben gut bestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Privatkläger. Es ist somit angezeigt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Hauptpersonen kritisch zu prüfen. Angesichts der oberinstanzlich teilweise anerkannten Aggravationen (siehe Ziff. 11 hiervor) prüft die Kammer die Vorwürfe im Zusammenhang mit der falschen An- schuldigung nach der folgenden Systematik:  Phase 1: Geschehnisse an der K.________ (Strasse) (siehe Ziff. 13.2 hier- nach);  Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privat- klägers (siehe Ziff. 13.3 hiernach);  Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole (siehe Ziff. 13.4 hiernach);  Phase 4: Ereignisse auf dem Sofa/Androhung eines sexuellen Übergriffs (siehe Ziff. 13.5 hiernach); Die vorinstanzlichen Ausführungen die «Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten» (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 745 ff.), den zeitlichen Ablauf der Ereignisse und Dauer der Auseinandersetzung (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 747 f), den «Grund für die Auseinan- dersetzung» (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752 ff.), den «Rückzug der Anschuldigung und Rückzug vom Rückzug» (S. 25 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 758 ff.) sowie das «Motiv der Beschuldigten» (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 761 f.) betreffend werden – soweit für die Klärung der Beweisfragen erforderlich – innerhalb der vorgenannten vier Phasen (Ziff. 13.2-13.5 hiernach) aufgegriffen. 12 13.2 Phase 1: Geschehnisse an der K.________ (Strasse) 13.2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere folgende Aussagen der Beschuldigten (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 747): Die Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Privatkläger ihr am 21.10.2014 um ca. 17:30 Uhr eine Nachricht geschrieben und gefragt habe, was sie mache, worauf sie ihn angerufen habe. Sie habe gesagt, dass sie nach Basel fahren wolle, obwohl sie eigentlich zu ihrem Freund habe gehen wollen. Sie habe dem Privatkläger daraufhin gesagt, dass sie in 15 Minuten vorbeikomme (p. 180 Z. 41 ff.; p. 187 Z. 147 ff.). Sie sei in Langenthal auf dem Weg zum Bahnhof auf Höhe der N.________ (AG) entführt worden (p. 180 Z. 52 ff.; p. 188 Z. 153 ff.). Der Privatkläger habe sie, als Beifahrer in einem Auto sitzend, unter Anwendung von körperlicher Gewalt (Dehnen des Zeigefingers) zum Einsteigen in ein Auto gezwungen (p. 180 Z. 54 ff.; p. 188 Z. 158 ff. und 165 f.). Sie habe vor dem Aufeinandertref- fen mit dem Privatkläger noch auf ihr Handy geschaut, es sei 18:17 Uhr gewesen (p. 188 Z. 153 f.). […] Während der Autofahrt habe er nicht telefoniert (p. 192 Z. 368 f.). Im Ergebnis hielt sie fest, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinanderset- zung so nicht stattgefunden haben kann. Die Beschuldigte habe bezüglich der an- geblichen Entführung auf offener Strasse falsche Angaben gemacht (S. 19 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752): 13.2.2 Beurteilung durch die Kammer Zugegebenermassen klingt das von der Beschuldigten geschilderte Zusammentref- fen an der K.________ (Strasse) auf den ersten Blick abenteuerlich. Bei genauer Betrachtung fällt jedoch auf, dass sie keine Umstände beschrieb, welche auf einen Überfall, wie er in Ziff. I.1. der Anklageschrift formuliert ist («auf offener Strasse überfallen», «sie mit Gewalt und gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen so- wie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft in ein Auto gezerrt», pag. 515), hindeuteten. Die Gewaltausübung sei- tens des Privatklägers beschränkte sich ihren eigenen Angaben vom 21. Okto- ber 2014 zufolge auf das Nach-hinten-Krümmen ihres Fingers, wobei sie relativie- rend aussagte; «als ich wegziehen wollte, dehnte es mir den Zeigefinger nach hin- ten» (pag. 180 Z. 58 f.). Damit belastete sie den Privatkläger nicht übermässig. Dass das Grundgelenk des linken Zeigefingers geschwollen war, ist durch den IRM-Bericht vom 23. Oktober 2014 objektiviert (pag. 112 f.). Der Bericht hält fest, die Schwellung am Grundgelenk des linken Zeigefingers könne Folge des be- schriebenen «nach hinten Dehnens» sein, als der Privatkläger die Beschuldigte aus dem Auto heraus an der linken Hand gepackt habe (pag. 113; vgl. auch den Rapport des KTD vom 14. November 2014 sowie die Abbildung 7 [pag. 97, 104] sowie die Telefonnotiz des leitenden Staatsanwaltes W.________ zur Besprechung mit der Dienstärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfol- gend: IRM], Frau Dr. O.________ [pag. 105]). Vor diesem Hintergrund zweifelt die Kammer nicht daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Polizei wahrheits- gemäss zur Verletzung ihres linken Zeigefingers äusserte. Sodann will die Beschuldigte ausdrücklich ins Auto gestiegen sein, weil sie sich dann dachte, «dass es vielleicht besser wäre, das zu machen, was er [der Privat- 13 kläger] verlangt» (pag. 180 Z. 60 f.) bzw. «um eine peinliche Szene zu vermeiden» (pag. 188 Z. 165 f.), insbesondere da sie in «dieser Gegend viele Leute kenne» (pag. 188 Z. 163 f.). Auf Vorhalt es sei im angeblichen Zeitpunkt der Entführung mit Publikumsverkehr am besagten Ort zu rechnen, weshalb die Entführung jemandem hätte auffallen müssen, sagte die Beschuldigte: «Ich habe ja nicht rumgeschrien. Ansonsten hätte mich sicher jemand bemerkt» (pag. 192 Z. 359 f.). Diese Aussa- gen zeugen davon, dass sie – wie von der Verteidigung dargelegt (siehe Ziff. 10.1.1 hiervor) – letztlich freiwillig ins Auto des Privatklägers stieg. Auch ihre detailliert geschilderten, weiterführenden Gedanken («Ich dachte, dass er mit mir bis zum Bahnhof fahren würde» – dem angeblichen Ziel ihres Fussmar- sches in Langenthal [pag. 188 Z. 166 f.]; «Ich dachte, dass er [gemeint: der Privat- kläger] mit mir sprechen wollte» [pag. 192 Z. 359-361]) sprechen für ein freiwilliges Einsteigen. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger beim Kerngeschehen konstant im Auto auf dem Beifahrersitz gesessen, die Beschuldigte somit lediglich via herun- tergekurbeltem Fenster erreicht haben soll. Damit war sein Einsatz von Körperkraft faktisch begrenzt und die Fluchtmöglichkeiten der Beschuldigten – auch angesichts des am besagten Ort zu erwartenden Publikumsverkehrs (vgl. www.googlemaps.ch; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bundesge- richts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. hierzu auch die Beschuldigte: «Er war sehr laut und mir war es peinlich, da ich in dieser Gegend viele Leute ken- ne» [pag. 188 Z. 163 f.], «um eine peinliche Szene zu vermeiden» [pag. 188 Z. 165 f.]) – waren durchaus intakt. Angst oder Unbehagen während der Fahrt hat die Beschuldigte in ihren auffallend detailreichen, chronologischen Schilderungen gegenüber der Polizei nicht konstatiert. Sie erzählte nur, dass der Privatkläger sie angeschrien habe (pag. 180 Z. 62 f.). Insgesamt erachtet die Kammer als nicht er- stellt, dass die Beschuldigte bei ihren Schilderungen der Ereignisse an der K.________ (Strasse) den Privatkläger bewusst falsch und deutlich aggravierend belastete. Jedenfalls geht aus ihren Aussagen nicht hervor, dass der Privatkläger sie gewaltsam, gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft auf offener Strasse ins Auto zerrte (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). Da die Beschuldigte von Beginn weg – und damit in ihren Aussagen gegenüber der Polizei (vgl. pag. 515) – keine Entführungs- bzw. freiheitsberaubenden Handlungen an der K.________ (Strasse) schilderte, braucht ihre Glaubwürdigkeit mit Blick auf ihre Aussageänderung (Rückzug: vgl. pag. 206 ff. sowie der Rückzug vom Rück- zug: pag. 230 ff.) wie auch jene des Privatklägers nicht weiter analysiert zu werden. Jedenfalls sind ihre Aussagen insoweit kongruent, als sie auch am 2. Septem- ber 2015 (Rückzug Strafanträge) zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sie nicht ins Auto reingezogen (pag. 212 Z. 236 f.). Insgesamt widerspiegelt ihre Aussage «ich habe einfach die Geschichte erzählt, wie die Polizei das dann beurteilt …? » (pag. 237 Z. 25 f.) die Diskrepanz zwischen ihren Aussagen und dem angeklagten Sachverhalt sehr gut. Lediglich der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass die sich aus den Aussagen der Beschuldigten (auf dem Weg zum Bahnhof habe sie ein letztes Mal um 18:17 Uhr auf die Uhr geschaut, wobei sie den Zug um 18:47 Uhr habe nehmen 14 wollen, pag. 188 Z. 154-156) und jenen des Privatklägers (die Beschuldigte sei ab 18:30 Uhr ca. eine Stunde bei ihm gewesen, pag. 146 Z. 220) ergebende zeitliche Diskrepanz vorliegend nicht von Belang ist. Zentral ist, dass es sich bei den zeitli- chen Angaben sowohl der beiden Hauptpersonen als auch von P.________ (Ar- beitskollege des Privatklägers, pag. 85) und von Q.________ (bester Freund der Beschuldigten, pag. 86 f.) nur um ungefähre Angaben handelt. Wann genau das Gespräch, das von Q.________ auf einen Zeitpunkt zwischen 17:25 und 18:00 Uhr gelegt wurde, tatsächlich begann, wie lange es dauerte und wann es beendet war, ist offen. Es lässt sich somit nicht sagen, der Privatkläger hätte um bzw. ab ca. 18.15 Uhr gar nicht an der K.________ (Strasse) sein können. Im Ergebnis erachtet die Kammer den gestützt auf die diversen Aussagen und die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers gezogenen Schluss der Vorin- stanz, den Vorfall an der K.________ (Strasse) als Ganzes habe es so nicht gege- ben, für unzutreffend (S. 14 ff., 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 749 ff., 752). 13.2.3 Zwischenfazit Mit der Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.1 hiervor) und gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Beschuldigten geschilderten Ereignisse an der K.________ (Strasse) und im Auto durchaus so zugetragen haben können. Für die Kammer ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beschuldigte in diesem Punkt gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstat- tung gegen den Privatkläger [gemeint: Einvernahme vom 21. Oktober 2014, pag. 179 ff.] resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche An- gaben zum Kernsachverhalt (Überfall auf offener Strasse, Hineinreissen ins Auto unter Gewaltanwendung und gegen ihren Willen) gemacht und diesen aggraviert hat (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). 13.3 Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privat- klägers 13.3.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis (S. 19 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 752): Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung auf- grund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinandersetzung so nicht stattge- funden haben kann. Die Beschuldigte war nur während knapp einer Stunde in der Wohnung des Pri- vatklägers, wie dieser es auch ausgesagt hat. Nach dem Verlassen der Wohnung ging die Beschul- digte nicht sofort zur Polizei, sondern versuchte, eine ihr bekannte Person zu finden bzw. zu kontak- tieren, was einige Zeit in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum und vor 20:35 Uhr muss auch S.________ kontaktiert worden sein. Die Meldung bei der Polizei erfolgte erst um 20:59 Uhr durch die Beschuldigte persönlich via Publifon der Polizeiwache in Langenthal. Die Beschuldigte hat folglich be- züglich […] des zwangsweisen Verbringens in die Wohnung durch den Privatkläger bewusst gelogen bzw. falsche Angaben gemacht. 15 13.3.2 Beurteilung durch die Kammer Ausser Zweifel steht, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei am 21. Oktober sowie 9. Dezember 2014 insoweit bewusst falsche, aggravierende Aussagen machte, als sie sagte, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung ge- zogen worden (pag. 180 Z. 69 f.; siehe Ziff. 10.1.2 und 11 hiervor). Der Privatkläger gestand indessen selber ein, er habe der Beschuldigten am besagten Abend in die Haare gegriffen («Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten», pag. 14 Z. 94; vgl. auch pag. 128 Z. 219). Darin erblickt die Kammer – wie auch die Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.2 hiervor) – eine offen- sichtliche Relativierung. Immerhin räumte der Privatkläger von Beginn weg körper- liche Übergriffe von nicht unbedeutender Intensität ein («dann ist mir die Hand ausgerutscht [pag. 13 Z. 85]; «ja, mehr als ein Mal [geohrfeigt]» [pag. 13 Z. 87 f.]; «Angespuckt habe ich sie auch» [pag. 14 Z. 91]; «Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten» [pag.14 Z. 94]; «Sie wollte noch was ausrufen, kam auf mich zu und ich habe sie am Hals gepackt und "zrügg gschüpft"» [pag. 14 Z. 97 f.]). Strittig ist, ob der Privatkläger die Beschuldigten in der Wohnung mehrfach an den Haaren gerissen und sie wiederholt geschlagen hat (vgl. Ziff. I.1. der Anklage- schrift, pag. 515). Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Privatklägers keineswegs frei von Lügensignalen sind. Obschon er anlässlich der Hafteröffnung und insbesondere dann beim Zwangsmassnahmengericht (vgl. pag. 42 und 43, wo die Frage nach den Ereignissen am 21. Oktober 2014 sehr offen gestellt wurde) detaillierter zu den Vorwürfen der Beschuldigten hätte Stellung nehmen können, liess er es dabei bewenden, gewisse tätliche Übergriffe (mehrmals eine Ohrfeige, anspucken, am Hals packen und «zrügg schüpfen») zuzugeben. Die gravierenden Vorwürfe hingegen bestritt er jeweils (siehe Ziff. 11 hiervor). Daraus kann nur ge- schlossen werden, dass er sehr prozesstaktisch vorging und möglichst alles ver- schweigen wollte, was für ihn potentiell belastend sein könnte. Weiter versuchte er offensichtlich, die Beschuldigte in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selbst als Opfer ihrer angeblichen Intrigen darzustellen («Sie will mich im Gefängnis versor- gen. Sie ist perfid, nimmt etwas Wahrheit und erfindet den Rest [pag. 44 Z. 25 f.]; vgl. auch exemplarisch weitere Gegenanschuldigungen: pag. 13 Z. 76 ff., pag. 19 Z. 280-283; pag. 913 Z. 15 ff., 25 ff., 36 ff.; pag. 915 Z. 35 ff.). Weiter bestritt der Privatkläger konsequent jegliche Verwicklung in den Gras-Handel und behauptete auch wahrheitswidrig, er habe keine Pistole zu Hause (Hafteröffnung: pag. 14 Z. 103 ff.) bzw. er habe eine Pistole, sie aber vor ein paar Tagen nicht mehr in der Schublade (wovon die Beschuldigte gewusst habe), sondern unter der Matratze gehabt (Zwangsmassnahmengericht: pag. 44 Z. 24 ff.). Und er äusserte schon bei der Hafteröffnung die Vermutung, vielleicht bereue die Beschuldigte ihre Aussagen jetzt schon (pag. 15 Z. 140) bzw. sagte, wenn sie noch ein wenig menschlich ge- blieben sei, werde sie ihre Aussagen zurückziehen (pag. 17 Z. 227). Er äusserte schliesslich, er möchte ihr schreiben, dass sie damit aufhören und ihren Weg ge- hen solle und er ihr nicht schaden wolle – und, das lässt aufhorchen, «dass sie das ganze Zeug zurücknehmen soll» (pag. 18 Z. 272). Aufgrund der vielen Lügensigna- len in den Aussagen des Privatklägers wirkt seine am 28. Oktober 2014 zum Bes- ten gegebene Version (pag. 124 ff. Z. 53 ff.) wie auch allgemein seine Darstellung 16 des Geschehens in der Wohnung, mithin des eigentlichen Kerngeschehens in die- ser Phase, nicht eben glaubhaft. Sodann sprechen das erwiesenermassen sehr aggressive Verhalten des Privatklä- gers gegenüber der Beschuldigten in der Wohnung und ihre Verletzungen, welche mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt sowie dem von ihr geschilderten Tathergang (vgl. pag. 110 f.) vereinbar sind (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 23. Oktober 2014, pag. 110 ff.: «Die Hautrötungen am Hinterkopf, an der rechten Schläfe und Wange und die Schwel- lungen an der Oberlippe können durch Schläge mit der Hand resp. Faust hervorge- rufen worden sein. […] Auch die übrigen Hautunterblutungen am rechten Arm und an beiden Knien sind mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen, Trit- ten und auf den Boden Schubsen vereinbar», pag. 112 f.) für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Immerhin schilderte sie bereits bei der ersten Befragung, dass der Privatkläger in der Wohnung angefangen habe, sie zu schlagen. Nachdem sie gestürzt sei, habe er nach ihr getreten und sie dann an den Haaren wieder auf die Beine gerissen (pag. 181 Z. 76 ff.). «Auf meine wiederholte Aufforderung, mich jetzt gehen zu lassen, meinte er, er sei nicht dumm, dann würde ich ja zur Polizei ge- hen» (pag. 181 Z. 90 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gegenüber der Poli- zei schilderte sie zwar zusätzliche Details (vgl. die Diskussion um Frau X.________, pag. 188 Z. 184 ff.) und damit nicht vollends einen gleichlautenden Tatablauf. Dies ist jedoch bei einer wilden Auseinandersetzung in der Art der vor- liegenden weder zu erwarten noch wäre dies als Realkennzeichen zu werten (siehe Ziff. 13.4.2 hiernach). Übereinstimmend zu Protokoll gab sie indessen, dass der Privatkläger sie in der Wohnung geschlagen habe und sie immer wieder gewollt habe «dass er mich rauslässt, was er aber nicht tat» (pag. 188 Z. 189-196; «ich konnte die Wohnung nicht verlassen, da er den Schlüssel bei sich hatte», pag. 188 Z. 201). Abermals machte sie geltend, er habe sie in der Wohnung an den Haaren gezogen (pag. 188 Z. 202). Auch erwähnte sie beide Male seine angebliche Dro- hung, «so schnell kann dein Leben vorbei sein» (pag. 182 Z. 141 f.; pag. 189 Z. 233, siehe dazu Ziff. 13.4.2 hiernach). Damit sind die Aussagen der Beschuldig- ten insbesondere zum angeklagten Kerngeschehen (mehrfach an den Haaren ge- rissen und wiederholt geschlagen, vgl. pag. 515) weitgehend kongruent, was für deren Wahrheitsgehalt spricht. Ein weiteres Realkennzeichen ist, dass die Be- schuldigte den Privatkläger in ihren Aussagen offensichtlich nicht übermässig be- lastete und sich differenziert zum Geschehen äusserte (vgl. exemplarisch: «Be- wusstlos oder sonst wie weg war ich nie», pag. 181 Z. 100). Jedenfalls lässt sich zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung nicht sagen, die Beschuldigte müsse, weil sie zwei längere Telefonate um 19:11 Uhr und 19:28 Uhr nicht mitbekommen habe, die Wohnung um 19:11 Uhr, spätestens aber um 19:27 Uhr, wieder verlassen haben. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Tat- sache, dass «S.________» um 20:35 Uhr den Privatkläger anrief (pag. 352), auf einen genauen Zeitpunkt schliessen, in welchem die Beschuldigte die Wohnung des Privatklägers verliess. Diese Schlüsse der Vorinstanz sind alle höchst spekula- tiv und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet (S. 16 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 749 f.). Die Fragen, wann und wie genau die Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers gelangte und von wann bis wann sie sich dort auf- 17 hielt, lassen sich jedenfalls nicht schlüssig beantworten. Zuverlässige Rückschlüs- se auf die Dauer des Verbleibs der Beschuldigten in der Wohnung des Privatklä- gers ergeben sich auch aus den diversen Telefonaten im Zusammenhang mit dem Vorfall vor dem Spital SRO (vgl. dazu S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 750 f.) keine. Weiter trifft zu, dass die Beschuldigte die Umstände, wie sie aus der Wohnung des Privatklägers flüchten konnte, in den beiden Einvernahmen vom 21. Oktober und 9. Dezember 2014 nicht in allen Punkten übereinstimmend geschildert hat (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 757). In der zweiten Einver- nahme sind Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Darstellung des Ablaufs bei der ersten Einvernahme generell sehr knapp ausfiel und für Ergänzungen (z.B. was sie beim Besuch von R.________ noch mitbekam oder wie sie das Treppenhaus verliess) durchaus Raum blieb (pag. 182 Z. 148 ff.). Dass die Beschuldigte nicht sofort nach dem Verlassen der Wohnung des Privatklägers zur Polizei ging und evtl. S.________ kontaktierte ist ebenso wenig von Belang, wie er Umstand, dass sie widersprüchliche Angaben dazu machte, ob sich S.________ und T.________ kennen (vgl. S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 751 f.). Insgesamt hält die Kammer für möglich, dass sich die von der Beschuldigten be- schriebenen körperlichen Übergriffe (mehrfaches Schlagen bzw. an den Haaren reissen, vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515) des Privatklägers in seiner Woh- nung am Abend vom 21. Oktober 2014, so zugetragen haben. 13.3.3 Zwischenfazit Soweit die Beschuldigte anerkannte, sich dadurch bewusst falsch und aggravie- rend gegenüber der Polizei geäussert zu haben, dass sie behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gezogen worden, wird der Sachverhalt von der Kammer als erwiesen erachtet (siehe Ziff. 11 hiervor). Demgegenüber hält die Kammer insgesamt zumindest für möglich, dass der Privatkläger die Beschul- digte für eine gewisse Zeit gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt und sie währenddessen auch mehrfach an den Haaren riss und sie schlug. Diesbezüglich erachtet die Kammer den in Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515) umschriebenen Sachverhalt mit Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo als nicht erstellt. 13.4 Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole 13.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Zur Phase 3 gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 757): Damit lässt sich festhalten, dass es in diesem Punkt so oder anders gewesen sein kann. Letztendlich kann nach Ansicht des Gerichts aber offenbleiben, ob der Privatkläger der Beschuldigten mit der Pis- tole gedroht und sie damit geschlagen hat. Fakt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger nicht ent- führt und in die Wohnung verschleppt wurde und der Privatkläger ihr auch keinen sexuellen Übergriff androhte. Neben diesen unglaubhaften Anschuldigungen ist schliesslich aber auch Fakt, dass der Pri- vatkläger die Beschuldigte mehrmals gepackt, geschlagen und gewürgt hat, wobei sie sich die auf 18 den Fotos des KTD vom 22.10.2014 (p. 96 ff.) und im Gutachten des IRM vom 23.10.2014 (p. 106 ff.) festgehaltenen Verletzungen zuzog. 13.4.2 Beurteilung durch die Kammer Auch hier trifft es zu, dass die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den Ein- satz der Pistole in der zweiten Einvernahme Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden (vgl. S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 755 ff.). Das ist aber, wenn bei der Erstbefragung nicht vertieft nachgefragt werden kann, weil es schon weit über Mitternacht ist und die einver- nommene Person über Kopfschmerzen klagt und bittet, man möge die Befragung abbrechen (sic!; pag. 183 Z. 182), nicht ungewöhnlich. Es bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht, dass die Aussagen der Beschuldigten deshalb unglaubhaft wären. Bei einem solch vielschichtigen und «wilden» Gesche- hen wäre es im Gegenteil eher verdächtig, wenn die Beschuldigte beide Male alles haargenau gleich geschildert hätte (vgl. auch die differenzierte Äusserung der Be- schuldigten: «Ich kann die Schläge nicht mehr detailliert erzählen. […] Ich habe grosse Mühe, die Sache im Zusammenhang zu erzählen», pag. 188 Z. 189-193.). Wenn sie z.B. sagte, sie habe sicher Sachen vergessen (pag. 190 Z. 298), so kann ihr das jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dies stehe im Widerspruch dazu, dass sie gleichzeitig neue Details erwähnt habe. Auch die Geschichte mit dem Natel, das sie zu Boden geworfen habe und das dann in der Wohnung zurückgeblieben sei, erzählte sie erst später (pag. 189 Z. 217 ff.). Das beschädigte Natel wurde bei der Hausdurchsuchung gefunden, konnte aber nicht mehr ausgewertet werden (pag. 79 und 81). Dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt weitgehend auch in Bezug auf die konkrete Schilderung des Pisto- leneinsatzes. In der zweiten Einvernahme aggravierte die Beschuldigte möglicher- weise dort, wo sie zusätzliche Erklärungen abgab: Die Waffe sei geladen gewesen, sie habe 3 Kugeln in der Schublade gesehen; er habe ihr gesagt, er habe Schüsse in der Pistole und es habe noch drei Kugeln in der Schublade; sie habe erwidert, dass eine Kugel reichen sollte, wenn er treffe (pag. 189 Z. 231-238). Andererseits verortete sie in diesem Zusammenhang wiederum die Kochinsel und Küchen- schublade (pag. 182 Z. 140, pag. 189 Z. 231 f.) als den doch sehr originellen Ort des Geschehens. Weiter erwähnte sie beide Male den authentisch wirkenden Aus- spruch des Privatklägers, «so schnell kann dein Leben vorbei sein» (pag. 182 Z. 141 f., pag. 189 Z. 233). Beides sind klare Realkennzeichen. Wesentlich ist aber vor allem auch, dass sie beide Male einen Einsatz der Pistole gegen die rechte Kopfseite (Pistole an rechte Schläfe halten: seitlich rechts [pag. 182 Z. 141, pag. 189 Z. 233], dann den Schlag mit Pistolengriff gegen die rechte Schläfe [pag. 182 Z. 143] bzw. auf die Stirn [pag. 189 Z. 238]) beschrieb, was durchaus mit den Schlüssen des IRM-Gutachtens übereinstimmt, wonach die Entstehung der Schwellung und die Hautrötungen an der rechten Stirnseite durch einen Schlag mit einem Pistolengriff denkbar seien (pag. 112 f.; vgl. auch die Fotografie der Stirn und die festgestellte Hautrötung, erstellt vom KTD, pag. 99). Dass keine geformten Verletzungsanteile gefunden wurden, die eine morphometrische Zuordnung zu ei- nem Tatwerkzeug erlaubt hätten, ändert nichts daran. Entgegen der Vorinstanz wertet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz und den 19 Drohgebärden als stringent. Ihre Aussagen divergieren maximal hinsichtlich des Schlagens an die rechte Schläfe bzw. auf die Stirn. Da die Beschuldigte medizini- scher Laie ist, durfte sie die Schläfe auch als Teil der Stirn erachten, womit ihre diesbezüglichen Aussagen entgegen der Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 756) nicht widersprüchlich sind. Alles andere wäre über- spitzt formalistisch. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung am 22. Oktober 2014 unter der Matratze und nicht in der Küchenschublade gefunden wurde (pag. 314), offensichtlich nicht dagegen, dass sie vom Privatkläger gegen die Beschuldigte eingesetzt wurde. Im Gegenteil, der Privatkläger gab – nachdem er anfänglich einen Waffenbesitz bestritten hatte (pag. 14 Z. 100-107) – schliesslich selber an, dass sich die Pistole am Abend vom 21. Oktober 2014 in der Küchenschublade befunden habe (pag. 171 Z. 210-214). Dass die Pistole dann am Tag darauf anlässlich der Hausdurchsuchung unter der Matratze vorgefunden wurde, spricht schwer dafür, dass der Privatkläger sie am Vorabend gegen die Beschuldigte eingesetzt und dann in ein neues Versteck ver- bracht hat. Insgesamt überzeugen die pauschalen Bestreitungen des Privatklägers nicht (vgl. exemplarisch: auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Beschuldigten [pag. 112] gab der Privatkläger an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Das ist nicht möglich. Sie wusste nur, dass ich eine solche Pistole hatte. Sie stellte mich als grossen Psychopathen dar» [pag. 913 Z. 33-42]; siehe auch Ziff. 13.3.2 hiervor). Die Kam- mer wertet diese Aussage als reine Schutzbehauptung. 13.4.3 Zwischenfazit Die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz (bedrohen und schlagen da- mit, pag. 515) enthalten nicht von der Hand zu weisende Realkennzeichen. Für die Kammer ist jedenfalls gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt, dass die Beschuldigte wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierte Aus- sagen gegenüber der Polizei machte, wenn sie schilderte, sie sei vom Privatkläger mit einer Pistole bedroht und damit gegen den Kopf geschlagen worden (vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515). 13.5 Phase 4: Androhen eines sexuellen Übergriffs 13.5.1 Ausführungen der Vorinstanz In diesem Punkt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 22 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755): Zusammenfassend ist für das Gericht folglich erstellt, dass der Privatkläger der Beschuldigten nie (konkludent oder explizit) angedroht hat, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzuneh- men. 13.5.2 Beurteilung durch die Kammer Gemäss der Beschuldigten soll ihr der Privatkläger (nachdem er sie an den Haaren zum Sofa gerissen, aufs Sofa geschubst, auf sie gesessen und sie angespuckt hat- te etc.; pag. 181 Z. 108 ff.) das Oberteil nach oben geschoben und ihr (nachdem er ihr zuerst Vorhalte wegen des angeblich gestohlenen Geldes gemacht habe) ge- sagt haben, sie könnten nun wegen des Geldes zusammen Sex haben. Dabei ha- 20 be er angefangen seine Hosen zu öffnen. Sie habe sich dann gewehrt, woraufhin er sie wieder geschlagen habe. Wie ernst er das Ganze gemeint habe, könne sie nicht sagen (pag. 182 Z. 122-126.). Er habe «nur» ihr Oberteil nach oben gescho- ben, Hosen und BH habe sie noch normal angezogen gehabt (pag. 182 Z. 130-132). Hätte er sie wirklich hätte vergewaltigen wollen, dann hätte er das si- cher geschafft. Er sei sehr kräftig (pag. 182 Z. 124 ff.). Diese differenzierten Aus- sagen zeigen klar, dass die Beschuldigte schilderte von Anfang an ein freiwilliges Ablassen seitens des Privatklägers schilderte. Auch nachdem sie bei der zweiten Einvernahme vom polizeilichen Befrager zuerst mittels Stichwort «T-Shirt hochziehen» an die Erstaussage hatte erinnert werden müssen (pag. 190 Z. 296 ff.), unterstellte sie dem Privatkläger nicht eindeutig (ge- waltsame) sexuelle Motive («Ja, er hat mir das T-Shirt hochgezogen. Doch er hat mich vermutlich nicht bewusst auf das Sofa gestossen, um mir das T-Shirt hochzu- ziehen. […] Aber dass er mir das T-Shirt hochziehen wollte, stimmt» [pag. 190 Z. 298-301]; Er habe mit einer Hand ihre Hände fixiert und mit der anderen ihr T- Shirt hochziehen können [pag. 191 Z. 302 f.]). «Er hat nichts davon gesagt, dass wir jetzt Sex miteinander hätten und so» [pag. 191 Z. 310]). Danach gefragt, ob sie damit gerechnet habe, dass sexuell etwas passieren werde, nachdem er das T- Shirt hochgezogen gehabt habe, meinte sie, «Ja, das dachte ich. Ich habe mich ja auch gewehrt und dann hat er aufgehört» (pag. 191 Z. 313 ff.). Zur Schilderung dieses, aus der Optik der Beschuldigten selber nicht wirklich bedrohlich erschei- nenden und auf Seiten des Privatklägers ebenfalls nicht eindeutig sexuell motivier- ten Handlungsablaufs passt, dass sie am 2. September 2015 angab, sie habe die- se Passage im Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2014 (pag. 182 Z. 122 ff.) aus dem Protokoll löschen lassen wollen. Sie habe das Protokoll damals nicht durchgelesen und ihre damalige Anwältin gebeten, diesen Teil aus dem Protokoll nehmen zu lassen, das sei aber nicht gemacht worden (pag. 216 Z. 380 ff.). Sie habe «dieses Wort» [gemeint wohl: «Sex»] nicht erwähnt, habe Schmerzen gehabt und einfach nur gehen wollen (pag. 217 Z. 395 ff.). Nichts zu Ungunsten der Be- schuldigten ableiten lässt sich aus dem von der Vorinstanz ins Feld geführten Um- stand, dass die Berichte von Dr. phil. U.________ (sie habe durch die Polizei aus der Wohnung des Privatklägers befreit werden müssen; pag. 607, 609 und pag. 306) und Prof. Dr. med. V.________ (der Privatkläger habe sie unter Andro- hung von Waffengewalt zum Beischlaf gezwungen; pag. 615 f.) deutliche Aggrava- tionen aufweisen. Ob dies die Beschuldigte 1:1 so gesagt hat, ist nicht erstellt. Die lediglich anamnestisch abgestützten Arzt- bzw. Therapieberichte, die überdies nicht im Strafverfahren, sondern im Zusammenhang mit der IV-Abklärung erstattet wur- den, sind mit Vorsicht zu geniessen. Das gilt in besonderem Masse für den Bericht V.________, der von unprofessionellen Anwürfen an andere Gutachter, Ärzte, der IV-Stelle und Strafverfolgungsbehörden nur so strotzt (mangelnde Sorgfalt, unhalt- bare Unterlassungen, rechtswidrig ignoriert etc.; pag. 620 ff.). Offensichtlich ist es primär Prof. Dr. V.________, der zu Aggravationen neigt. Selbst wenn auch die Beschuldigte aggraviert haben sollte, darf ihr das unter diesen Umständen und entgegen der Vorinstanz (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755) nicht zum Nachteil gereichen. 21 13.5.3 Zwischenfazit Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung kam es unbestrittenermassen zu kör- perlicher Gewalt seitens des Privatklägers (schlagen, reissen, festhalten, spucken, würgen) und zu Abwehrhandlungen seitens der Beschuldigten. Dass die von der Beschuldigten geschilderte Sequenz mit dem Hochschieben des T-Shirts eine kon- kludente oder gar explizite Androhung dargestellt hätte, gegen ihren Willen sexuel- le Handlungen an ihr vorzunehmen, lässt sich aber nicht sagen (siehe überein- stimmend die Verteidigung, Ziff. 10.1.4). Davon ging auch die Beschuldigte selber nicht aus. Und wenn sie den Vorfall gegenüber der Polizei erwähnte, so schilderte sie entgegen der Anklageschrift (Ziff. I.1, pag. 515 f.) nicht bewusst etwas, das zwingend eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität darstellen würde. 13.6 Beweisergebnis zum Vorwurf der (mehrfach begangenen) falschen Anschul- digung Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach die Beschuldigte am 21. Oktober und am 9. Dezember 2014 gegenüber der Polizei wider besseres Wissen und in der Absicht resp. unter Inkaufnahme, dass gegen den heutigen Privatkläger eine Straf- verfolgung wegen Delikten, die sich so am 21. Oktober 2014 nicht ereignet haben, herbeigeführt wird, lässt sich derart pauschal und umfassend im Sinne einer Mehr- fachbegehung nicht halten. Wesentliche Phasen des Vorfalls vom 21. Okto- ber 2014 können sich durchaus so, wie von der Beschuldigten dargestellt, abge- spielt haben. Das betrifft insbesondere die Ereignisse an der K.________ (Stras- se), die Fahrt von der K.________ (Strasse) (via Bahnhof Langenthal?) zur Woh- nung des Privatklägers an der M.________ (Adresse), die Drohungen mit der Waf- fe und das Schlagen mit derselben an den Kopf sowie die von ihr nicht ernstge- nommene Drohung mit «Kompensationssex» bzw. das Ablassen von der Beschul- digten aufgrund deren Abwehr nach blossem Hochziehen ihres Oberteils und öff- nen seiner Hose durch den Privatkläger. Gegenteiliges lässt sich zumindest in du- bio nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass auch das Aussageverhalten der Be- schuldigten mit zwischenzeitlichem Rückzug der Anschuldigungen und späterem Rückzug des Rückzuges Zweifel an der Freiwilligkeit ihres Zurückbuchstabierens aufkommen lässt. Für die Kammer ist demgegenüber erstellt, dass sich die Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem Verbringen in die Wohnung des Privatklägers gegenüber der Po- lizei eine wissentlich falsche bzw. stark aggravierende Schilderung zu Protokoll gab. Dies betrifft ihre Äusserungen, wonach der Privatkläger sie an den Haaren haltend bzw. reissend und gegen ihren Willen in seine Wohnung gezerrt habe. Auf- grund ihrer aggravierten, nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltsdar- stellung musste die Beschuldigte mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Privatkläger rechnen. Sie nahm es hin, dass unter anderem deshalb ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. 22 13.7 Würdigung und Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mit- telbarer Täterschaft; unter erschwerenden Umständen) 13.7.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 764 f.): Zusammengefasst befand sich der Privatkläger nach Ansicht des Gerichts vor allem wegen dem Vor- wurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seines Verhaltens anlässlich der Hafteröffnung in Untersuchungshaft. Auch die eher lange Haftdauer ist namentlich auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzuführen. Sie verneinte die Ursächlichkeit der als erwiesen erachteten falschen Anschuldi- gungen der Beschuldigten für die Inhaftierung des Privatklägers. 13.7.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom Beweisergebnis zur falschen Anschuldigung reduzieren sich die wissentlich falschen resp. bewusst aggravierten Aussagen der Beschuldigten ge- genüber der Polizei auf einen kleinen Tatkomplex (der Privatkläger habe die Be- schuldigte unter Anwendung körperlicher Gewalt [an den Haaren reissen] in seine Wohnung gezwungen, siehe Ziff. 13.6 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, in- wieweit diese Falschbelastung Grund für die angeordnete Untersuchungshaft von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) des Privatklägers hat sein können. Wie die rechtlichen Ausführungen zur falschen Anschuldigung zeigen werden, be- zichtigte die Beschuldigte den Privatkläger wissentlich wahrheitswidrig eines Ver- haltens, welches strafrechtlich als Nötigung (Art. 181 aStGB, die Tätlichkeit des An- den-Haaren-reissens konsumierend) zu qualifizieren wäre (siehe Ziff. 15.4 hier- nach). Aus den gesamten Unterlagen zur Untersuchungshaft ist ersichtlich, dass der angeblichen Nötigung bei der Anordnung bzw. Begründung der Untersu- chungshaft keine vorrangige bzw. höchstens eine marginale Bedeutung zukam. Erwähnt ist die Nötigungshandlung lediglich auf knapp zwei Zeilen von insgesamt 1.5 Seiten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft («Dort [beim Domizil des Privatklägers] habe er sie [die Beschuldigte] an den Haaren gepackt und sie in den Lift gerissen, sie dann wieder an den Haaren aus dem Lift und zu seiner Woh- nungstüre gerissen», pag. 26). Hingegen wurde diese angebliche Nötigungshand- lung weder im Rapport vorläufige Festnahme (pag. 8) noch einleitend im Protokoll Hafteröffnung (pag. 11 Z. 7-13), im Festnahmebefehl (pag. 20) oder in der Begrün- dung der Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 46 f.; abgesehen vom generellen Verweise auf den Antrag) gesondert bzw. explizit erwähnt. Dies indiziert, dass den eine Nötigung suggerierenden Aussagen – insbesondere angesichts der weit schwerer wiegenden im Raum gestandenen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (vgl. pag. 46 f.) – nebensächliche Bedeutung zukam. Sodann ist die «Nötigung» in keinem dieser Dokumente als ein dem Privatkläger vorgeworfener Straftatbestand aufgeführt. Explizit im Zentrum standen hingegen «Freiheitsberaubung, Tätlichkei- ten, evtl. einfache Körperverletzung sowie Drohung z.N. der Beschuldigten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Angeordnet wurde die dreimonatige Untersuchungshaft (bis zum 23 20. Januar 2015) schlussendlich primär aufgrund des dringenden Tatverdachts be- züglich der Gewalt- und der Betäubungsmitteldelikte. Da der Privatkläger die meis- ten Tatvorwürfe bestritt und sowohl hinsichtlich der Gewalt- wie auch der Betäu- bungsmitteldelikte ein Einwirken auf andere Personen und Beweismittel befürchtet wurde, wurde Kollusionsgefahr bejaht. Die ebenfalls als gegeben erachtete Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr wurde mit dem wahrheitswidrigen Verschwei- gen der Waffe und dem Drohen bzw. Schlagen damit gegen die Beschuldigte be- gründet (pag. 46 f.). Zu den allgemein erwähnten Tätlichkeiten ist Folgendes zu sagen: Die bewusst aggravierte Schilderung des An-den-Haaren-Reissens, würde – isoliert betrachtet – eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 aStGB darstellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190028-O/U/cwo vom 19. August 2019 E. 2.4 und E. 2.5.1 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.1 f., vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018). Der Tatbestand ist als Übertretung ausgestaltet (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 ff. aStGB) und wird folglich lediglich mit Busse geahndet. Damit kann diese angebliche Tätlichkeit an sich nicht ursächlich für die Anordnung der Untersu- chungshaft gewesen sein. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führte, hätten – wenn überhaupt – mindestens die objektivierten Gewalthandlungen des Privatklä- gers (siehe Ziff. 11 hiervor), welche er bereits anlässlich der Hafteröffnung am 22. Oktober 2014 eingestanden hatte (pag. 13 f.), sowie die weiteren Gewalthand- lungen, bei welchen der Beschuldigten keine bewusst falschen Belastungen nach- gewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor) zusammen mit den mutmassli- chen Betäubungsmitteldelikten die Anordnung der Untersuchungshaft begründet. Dass die erwiesene Falschbelastung hinsichtlich des «An-den-Haaren-in-die- Wohnung-Zerrens» auf Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft Einfluss ge- habt haben könnte, ist reine Spekulation. Aus Sicht der Kammer kam der erwiese- nen Falschbezichtigung in Bezug auf die Anordnung von 88 Tagen Untersu- chungshaft jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie dies der Ankla- gesachverhalt (Ziff. I.1, pag. 516) umschreibt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Januar 2015 (pag. 63 ff.) rückwirkend per 16. Januar 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dies, nachdem er mittlerweile den Handel mit Cannabis im Umfang von rund 2 kg sowie weitere Widerhandlungen gegen das BetmG und – wie von Beginn weg – teilweise körperliche Gewalt z.N. der Beschuldigten (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung[en]) zugegeben hatte (pag. 64). Obschon in Bezug auf die an- geblich weiterreichenden, vom Privatkläger weiterhin bestrittenen Tatvorwürfe (Aufsetzen einer Pistole an den Kopf der Beschuldigten, Todesdrohung und sexuel- le Gewalt) sowohl der dringende Tatverdacht als auch Ausführungs- und Wiederho- lungsgefahr bejaht wurden, erachtete das Gericht - nicht zuletzt wegen der nicht mehr gegebenen Kollusionsgefahr - zur Zielerreichung mildere Massnahmen (Kon- taktsperre) als ausreichend (pag. 65 f.). Dies indiziert, dass auch die nicht erwiese- nen, angeblich falschen Belastungen der Beschuldigten nicht per se (zumindest nicht überwiegend) zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt haben. 24 13.7.3 Beweisergebnis Vor diesem Hintergrund kann die ausgestandene Untersuchungshaft wie auch ihre Dauer von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) offensichtlich nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift dargestellt «primär» bzw. massgeblich auf die erwiese- ne wissentliche Falschbelastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperli- cher Gewalt in seine Wohnung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516) zurückgeführt werden. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorwurf der (mehrfachen) falschen Anschuldigung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (gemäss Disposi- tiv explizit keine Mehrfachbegehung; pag. 709) wurde von der Beschuldigten obe- rinstanzlich akzeptiert und ist in Rechtskraft erwachsen. Wie von der Kammer bei der nur in beschränktem Umfang vorgenommenen Aufarbeitung des Sachverhalts festgestellt (Ziff. 13. hiervor), lässt sich der Schuldspruch entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz aber nur darauf stützen, dass die Beschuldigte am 21. Oktober 2014 bei der Polizei fälschlicherweise und wider besseres Wissen behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in dessen Wohnung gezogen worden («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen»; Ziff. 13.3.3). Ein Rückkommen auf die zutreffende rechtliche Würdigung des auch oberinstanz- lich als erwiesen erachteten Sachverhaltes ist unter diesen Umständen nicht mehr nötig. Die Beschuldigte hat einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Vergehens [Art. 10 Abs. 2 aStGB] beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Damit hat sie den Tatbestand der fal- schen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Der entsprechende Schuldspruch ist rechtskräftig. Mit Blick auf den noch zu prüfenden Tatbestand der mittelbaren Freiheitsberau- bung unter erschwerenden Umständen (s. Ziff. 15 sogleich) und die Strafzumes- sung ist wesentlich, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - keine mehrfache Tatbe- gehung mehr zur Diskussion steht. 15. Vorwurf der mittelbaren Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umstän- den 15.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis (S. 32 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 765): Gemäss Beweisergebnis wurde der Privatkläger primär wegen des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen seines Verhaltens anlässlich der Hafteröffnung in Untersuchungshaft versetzt. Folglich fehlt es bereits an einem Kausalzusammenhang zwischen der Falschaussage der Beschuldigten und der Inhaftierung des Privatklägers, womit der objektive Tatbe- 25 stand von Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Freiheitsbe- raubung freizusprechen. 15.2 Argumente der Verteidigung Zusammengefasst hielt die Verteidigung zum Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft fest, es sei nicht nachweisbar, dass die Aggravationen der Beschuldigten entscheidend bzw. ursächlich für die Anordnung der Untersu- chungshaft gewesen seien. Darüber hinaus hätten auch die weitgehend objektivier- ten Gewalthandlungen des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten – welche dieser teilweise, mindestens relativierend, selber zugegeben habe – zu einer Un- tersuchungshaft geführt. Es sei somit reine Spekulation, ob die Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, und falls ja, für welche Dauer, hätte die Beschuldigte die erwiesene Übertreibung (siehe Ziff. 13.6 hiervor) nicht geäussert. Insgesamt sei ihr Verhalten nicht kausal für die Anordnung der Untersuchungshaft und damit der ob- jektive Tatbestand nicht erfüllt, was zu einem Freispruch führe (pag. 929). Darüber hinaus sei die Untersuchungshaft dem Privatkläger vollumfänglich auf sei- ne Strafe (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Dezem- ber 2018) angerechnet worden (Art. 51 aStGB), womit in dieser Konstellation eine rechtswidrige Freiheitsberaubung nicht denkbar sei. 15.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die beigezogenen Akten würden klar dafürsprechen, dass die falschen Anschuldi- gungen der Beschuldigten ursächlich für die Anordnung der 88 Tage Untersu- chungshaft bzw. mindestens für die Dauer von drei Monaten gewesen seien. Je- denfalls wäre für einfache Widerhandlungen gegen das BetmG bei einem Verkauf von 2-3 kg Marihuana eine Strafe im unteren Bereich, d.h. 30-45 Strafeinheiten, gemäss VBRS-Richtlinien üblich gewesen. Die dreimonatige Untersuchungshaft wäre somit für die Widerhandlungen gegen das BetmG, gegen das WaffG sowie die objektivierten Tätlichkeiten unangemessen gewesen. Ein Verdacht auf qualifi- zierte Widerhandlungen habe im Zeitpunkt der Anordnung nicht bestanden. Hier habe sich die Vorinstanz fehlleiten lassen. Damit seien die anderen durch die Be- schuldigte zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen (Drohung, Sexual-, Kör- perverletzungs- sowie Delikte gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit) ur- sächlich für den Freiheitsentzug in mittelbarer Täterschaft gewesen (pag. 937). Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ihre falschen Anschuldigungen letztlich eine Haftstrafe für den Privatkläger bedeuten könnten, womit sie schuldig zu erklären sei. 15.4 Beurteilung durch die Kammer 15.4.1 Tatbestand Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 aStGB begeht, wer jemanden un- rechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht. Der Tatbestand kann auch in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungs- 26 haft versetzt wird oder diese Möglichkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.3 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.2). Erschwerende Umstände bestehen, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 al. 3 aStGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 15.4.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge (siehe Ziff. 13.7.3 hiervor) kann die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift darge- stellt, «primär gestützt» auf angeblich erfundene resp. aggravierte Vorwürfe der Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 erfolgt sein. Die einzige erwiesene Falschbe- lastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Woh- nung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516), betrifft nur einen kleinen Teil des angeklagten Sachverhalts. Für die Annahme von Ausführungs-, Wiederho- lungs- sowie Kollusionsgefahr und damit für die Anordnung der 88 Tage Untersu- chungshaft kann sie auch deshalb nicht ursächlich gewesen sein, weil das dem Beschuldigten zu Unrecht vorgeworfene Verhalten (es erfüllt wie erwähnt mutmass- lich den Tatbestand der Nötigung), wäre es als erwiesen erachtet worden, keine Strafe nach sich gezogen hätte, bei welcher eine fast 3-monatige Untersuchungs- haft noch verhältnismässig gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf S. 49 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) verwiesen werden. Für den dort um- schriebenen Referenzfall (Stalking), der ein vergleichsweise deutlich intensiveres Einwirken in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht umschreibt, werden 120 Strafeinheiten vorgesehen. Wäre der Privatkläger vorliegend wegen Nötigung verurteilt worden (vgl. abermals Ziff. 13.7.3 hiervor), wäre die Strafe deutlich gerin- ger ausgefallen. Auch dieser Umstand spricht also gegen die Ursächlichkeit der Falschbelastung für die Anordnung einer 88-tägigen Untersuchungshaft. Mangels Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Beschuldigten und der besagten Untersuchungshaft, ist der (objektive) Tatbestand der Freiheitsberau- bung in mittelbarer Täter und unter erschwerenden Umständen nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Freiheitsberaubung vorliegend nicht bereits deshalb zu verneinen wäre, weil die Untersuchungshaft dem Privat- kläger an eine (andere) Strafe hat angerechnet werden können. Untersuchungshaft gemäss Art. 51 aStGB immer auf die Sanktion anzurechnen, wenn eine Verurtei- lung erfolgt; das Gesetz verlangt keine Tatidentität (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 40 f.). Ist demgegenüber eine Unrechtszurechnung nicht möglich, hat die Ent- schädigung in Geld zu erfolgen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft lässt des- halb keine Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen einer Falschbelastung und ei- nem Freiheitsentzug (in mittelbarer Täterschaft) zu. Beim Grundsatz der Anrech- 27 nung der Untersuchungshaft handelt es sich jedenfalls um eine reine Vollzugsregel (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N. 4). 15.4.3 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täter und unter er- schwerenden ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB freizusprechen. 16. Fazit Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft) unter erschweren- den Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB) ist sie freizusprechen. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Zum anwendbaren Recht wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 770). Der relevante Tatbestand (Art. 303 Ziff. 1 StGB) blieb grundsätzlich unverändert. Durch das neue Sanktionenrecht hat die Bestimmung indessen indirekt eine Ver- änderung erfahren. Im Bereich der im vorliegenden Fall voraussichtlich auszufäl- lenden Strafe ist das neue Recht nicht das mildere. Es sind somit die alten Be- stimmungen des StGB (bezeichnet mit aStGB) anzuwenden. 18. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 768 ff.). Nachdem die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das SVG (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) samt bedingter Geldstrafe und Übertretungsbusse rechtskräftig sind und die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizu- sprechen ist, bleibt einzig die Strafe für die falsche Anschuldigung zu bestimmen. Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung lautet gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB auf 6 Monate bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) oder einem Tagessatz bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (pag. 930), wird in der Lehre der ausser- ordentlich weite Strafrahmen des als Verbrechen ausgestalteten Tatbestands der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 aStGB) kritisiert; Ob- schon gewichtige Rechtsgüter betroffen sind und die Folgen falscher Anschuldi- gung gravierend sein können, ist vor Augen zu halten, dass die Maximalstrafe die gleiche ist wie bei einer vorsätzlichen Tötung oder schweren Entführung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 31 ff.). Auch der Bundesrat erachtet die heutige Maximalstrafe als zu hoch und eine Reduktion auf eine solche von 5 Jahren Frei- heitsstrafe für angemessen (Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der 28 Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktio- nenrecht, BBl 2018 2889 Ziff. 2.2.16). Dieser Tatsache kommt vorliegend höchs- tens sensibilisierende Bedeutung zu. Vorweggenommen werden kann, dass eine Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 aStGB ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte hat ihre falsche Anschuldigung offensichtlich nicht aus eigenem Antrieb und vor Entstehen eines Rechtsnachteils für den Privatkläger berichtigt. 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Rechtspflege vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen. Weiter soll Art. 303 aStGB aber auch die Ehre, Freiheit, Vermögen und Privatsphäre der zu Unrecht angeschuldigten Person schützen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175;132 IV 20 E. 4.1 S. 25, m. H.). Die Be- schuldigte hat den Privatkläger – im Vergleich zur Anklageschrift – zwar hinsichtlich eines kleinen, jedoch nicht unbedeutenden Tatkomplexes wahrheitswidrig der Nöti- gung bezichtigt. In Gang gesetzt wurden die Ermittlungen gegen den Privatkläger jedoch auch aufgrund weit einschneidender Vorwürfe, bezüglich welcher der Be- schuldigten keine Falschaussagen nachgewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Insbesondere aufgrund der objektivierten Übergriffe des Privatklägers (siehe Ziff. 11 hiervor) und der nicht erwiesenen Falschaussagen waren die durch die Rechtspflege vorgenommenen Aufwendungen – bis auf den erstellten Sach- verhalt zum Schuldspruch – grundsätzlich gerechtfertigt. Damit wurde der Gang der Rechtspflege durch die Falschbelastung nicht übermässig behindert. Sodann führte die umfassende Erklärung der Beschuldigten vom 16. Juni 2015 (pag. 449; der briefliche Eingang bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau er- folgte erst am 24. Juni 2015, vgl. pag. 482), sie ziehe ihre kompletten Vorwürfe ge- gen den Privatkläger – inkl. der objektivierten Übergriffe – zurück zur teilweisen Einstellung des gegen ihn laufenden Verfahrens (pag. 686). Vor diesem Hinter- grund ist der Eingriff in die von Art. 303 Ziff. 1 aStGB geschützten Rechtsgüter des Privatklägers als eher leicht einzustufen. Das Vorgehen der Beschuldigten kann aus Sicht der Kammer einerseits als naiv und unüberlegt bezeichnet werden. Nachdem sie Opfer von objektivierten Gewalt- handlungen des Privatklägers geworden war, schilderte sie diese Geschehnisse gegenüber der Polizei noch in der gleichen Nacht (Ende der polizeilichen Einver- nahme am 22. Oktober 2014 um 00:50 Uhr, pag. 183). Dass der Privatkläger sie «an den Haaren gehalten habe», gab er selber zu, was offensichtlich eine blosse Relativierung seines Verhaltens darstellt (siehe Ziff. 11 und Ziff. 13.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die «Erfindung» seitens der Beschuldig- ten, er habe sie an den Haaren in die Wohnung gerissen nicht sonderlich weit her- geholt. Obschon wahrheitswidrige, an einen wahren Kern anknüpfende Aggravati- onen für die Strafverfolgungsbehörden regelmässig nur schwierig vom tatsächli- chen Geschehen abgegrenzt werden können, wirken die erwiesenen Aggravatio- nen der Beschuldigten weder sonderlich durchtrieben noch planmässig konstruiert. Mit Sicherheit sind ihre Aussagen aber wenig reflektiert. So oder anders erkennt 29 die Kammer in der Art und Weise des Vorgehens entgegen der Vorinstanz (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 771) keine Skrupellosigkeit. Beson- dere Anstrengungen, um die Tat zu begehen, unternahm die Beschuldigte nicht. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 19.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte versuchte mit ihren Aggravationen die eigene Position im Straf- verfahren zu stärken. Das ist offensichtlich kein ethisch wertvoller Beweggrund. Dass sie den Unwahrheitsgehalt ihrer Aussagen kannte (direkter Vorsatz), ist tat- bestandsimmanent. Entgegen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 772) erkennt die Kammer aber keine direkte Absicht der Be- schuldigten, dass der Privatkläger basierend auf ihren Falschaussagen strafrecht- lich hätte verfolgt werden sollen. Mit ihren falschen/aggravierten Aussagen nahm sie aber eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger und seine mögliche Verurtei- lung zweifellos in Kauf (siehe Ziff. 14.4.2 hiervor). Dies fällt leicht verschuldensmin- dernd ins Gewicht, wird aber dadurch kompensiert, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hätte die Be- schuldigte die Geschehnisse des 21. Oktober 2014 gegenüber der Polizei in jeder Hinsicht wahrheitsgetreu schildern können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 19.3 Weitere Tatkomponenten Psychische Störungen jeglicher Art können das Verschulden beeinflussen, selbst wenn die Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit noch nicht erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1; MATHYS, a.a.O., N. 274). Die Beschuldigte gab mehrfach an, an Angst- und Panikattacken zu leiden (vgl. exemplarisch pag. 877, 634). Zurzeit seien Abklärungen seitens der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) über eine Rente nach wie vor im Gange (vgl. pag. 920 Z. 26 f.; vgl. auch das versicherungspsychiatrische Gutachten [pag. 559 ff.] und die negative Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 17. Dezember 2014 [pag. 580 f.] sowie der negative Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch vom 12. Oktober 2017 betreffend [pag. 559 f]). Seit rund 5 Jahren sei sie deshalb krankgeschrieben (pag. 877). Dass allfällige psychische Vorbelastungen einen Einfluss auf die Tat der Beschuldigten gehabt hätten, ist für die Kammer nicht erstellt. 19.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bewerten. Angesichts des wei- ten Strafrahmens und mit Verweis auf die von der Vorinstanz aufgelisteten Ver- gleichsfälle (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 772 f.) ist die Strafe im unteren Bereich festzulegen. Eine Strafe von 210 Strafeinheiten erscheint dem konkreten Tatverschulden angemessen. 30 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- ten einlässlich beleuchtet und gewürdigt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 77 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist vorbelastet. Sie ist im Strafregister bereits we- gen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 und 2 aStGB und einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 Abs. 1 aStGB) verzeichnet. Hierfür wurde sie mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (vgl. Strafregisteraus- zug vom 12. August 2020, pag. 880). Diese u.a. einschlägige Vorstrafe erfolgte knapp zwei Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat. Folglich hat die Be- schuldigte keine Lehren aus ihrer ersten Verurteilung gezogen. Dies wirkt sich straferhöhend aus. In Übereinstimmung mit der Verteidigung darf dies jedoch nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2, m. H.; vgl. auch MA- THYS, a.a.O, N. 320). Weiter kommt einer Vorstrafe, die zeitlich weiter zurückliegt, kein übermässiges Gewicht mehr zu (BGE 121 IV 3 E. 1.dd S. 10, m. H.). Bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 liegt schliesslich zwar eine nicht un- bedeutende jedoch keine schwerwiegende Vorstrafe vor. Das Wohlverhalten der Beschuldigten seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, m. H.; MATHYS, a.a.O., N. 392). Fehlende Einsicht und Reue darf gemäss Bundesgericht straferhöhend gewichtet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 56). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zur einer Strafredukti- on (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3, m. H.), sollte aber strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist (BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2) und die Strafverfolgung erleichtert. Vorliegend nahm die Beschuldigte die am 21. Oktober 2014 erhobenen (und in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 bestätigten) Anschuldigungen zuerst mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Ju- ni 2014; pag. 449, 482) «betreffend Drogen, Waffen, Entführung» zurück. In der Einvernahme vom 2. September 2015 erklärte sie dann explizit, ihre Aussagen be- züglich Entführung, Freiheitsberaubung, angebliche Vergewaltigung sowie Bedro- hung mit Waffe würden nicht der Wahrheit entsprechen (pag. 208 ff.). Die Strafan- träge bezüglich der Antragsdelikte zog sie noch in der Verhandlung zurück. In der Einvernahme vom 23. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2019 – also mehr als 2 ½ bzw. 3 ½ Jahre später und nachdem das gegen den Privatkläger u.a. wegen angeblich am 21. Oktober 2014 in Langen- thal z.N. von A.________ begangener Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung und Dro- hung (u.a. mit Waffe), mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Se- xualdelikte etc. geführte Verfahren am 26. Oktober 2017 rechtskräftig eingestellt worden war (pag. 686 ff.) – kam sie auch darauf wieder zurück und erklärte «den Rückzug vom Rückzug». Dies mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom 31 2. September 2015 unter Druck gesetzt worden (pag. 233 ff.). Durch den Rückzug bzw. «Rückzug vom Rückzug» wurde die Sache auch durch das Verhalten der Be- schuldigten verkompliziert und die Verfahrensdauer verlängert. Jedenfalls konnten die Hintergründe des Rückzugs bzw. des «Rückzugs vom Rückzug» nicht geklärt werden. Oberinstanzlich akzeptierte die Beschuldigte dann den Schuldspruch we- gen falscher Anschuldigung. Damit verbunden erfolgte auch das Zugeständnis, den Beschuldigten bei der Polizei wider besseres Wissen bezichtigt zu haben, er habe sie an den Haaren in seine Wohnung gerissen (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Besondere Anstrengungen, die einen Geständnisrabatt rechtfertigen würden oder auf tätige Reue schliessen lassen würden, sind aber nicht ersichtlich. Insgesamt fällt das Kri- terium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend ins Ge- wicht. Der Strafrichter hat seit jeher Umstände zugunsten von Beschuldigten zu berück- sichtigen, die unter dem Begriff der «schwierigen Jugend» zusammengefasst wer- den können (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3; 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert. An den «Kausalzusammenhang» sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht auch das nötige Fachwissen regelmässig fehlt. Je älter der Beschul- digte, umso weniger dürfte sie berücksichtigt werden. Strafmindernd kann sie sich jedenfalls nur geringfügig auswirken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 385). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Beschuldigte die An- gaben im Leumundsbericht vom 10. August 2020 (pag. 919 Z. 22). Danach versta- rb ihre alleinerziehende Mutter, als die Beschuldigte 16 Jahre alt war. Dies deckt sich mit anderen Angaben in den Akten (pag. 180 Z. 36 f.; anders hingegen auf pag. 633). Zum Vater, welcher kulturell bedingt andere Ansichten und Werte ge- habt habe, habe sie nicht ziehen wollen und seither kaum noch Kontakt. Sie habe sich eine eigene Wohnung genommen. Dies sei im Zeitpunkt ihres Realschulab- schlusses gewesen. Durch eine Institution begleitet oder unterstützt worden sei sie während ihrer Jugendzeit nicht. Sie habe vielmehr nach dem Schulabschluss ohne Berufsausbildung diverse Tätigkeiten ausgeübt, um Wohnung und Unterhalt zu fi- nanzieren. Von ihrem Anspruch auf eine Waisenrente habe sie nicht gewusst. Der Verlust der Mutter, das alleinige Bestreiten ihres Unterhalts und ein weitgehendes Auf-sich-allein-gestellt-Sein in einem heiklen Alter von 16 Jahren kann zu einer schwierigen Lebensphase in jungen Jahren führen. Indessen sind bei der Beschul- digten zwischen ihrem 16 Lebensjahr bis zu ihrer ersten bekannten Straffälligkeit im Jahr 2012 rund 10 Jahre und zur vorliegenden Tat rund 12 Jahre verstrichen (pag. 876 f.). Obschon sie zweifelsfrei Herausforderungen hat bestreiten müssen, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Jugendzeit nicht ersichtlich und dieses Kriterium neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4, m. H.). Dass die Beschuldigte Mutter 32 eines kleinen Jungen ist, bedeutet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3, m. H.). In oberer Instanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Umstände wegen sei sie an- gespannt und im Moment gehe es ihr gerade nicht so gut (pag. 919 Z. 25 f.). Nebst den erwähnten Angst- bzw. Panikattacken (pag. 919 Z. 37) machte sie aber keine einschneidenden gesundheitlichen Probleme geltend (pag. 919 ff.). Ihre gesund- heitliche Verfassung vermag keine ausserordentlichen Umstände zu begründen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5, m. H.). Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der Vorstrafen eine Straferhöhung um 30 auf 240 Strafeinheiten als angemessen. 21. Strafart Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3): Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6, m. H., zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur ver- hängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 m. H., zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2, m. H.). Wie erwähnt kommen vorliegend grundsätzlich sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe in Betracht. Die Kammer schliesst eine Geldstrafe unter Berücksichti- gung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz aus den nachfolgenden Gründen aus: 33  Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf Art. 303 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB auf (pag. 880). Gleichzeitig wurde sie damals auch wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 aStGB) verurteilt und offenbarte damit ein gewisses, nicht zu unterschätzendes Mass an krimineller Energie. Von der Geldstrafe liess sich die Beschuldigte nicht beeindrucken und delin- quierte in ähnlicher Weise erneut. Mit ihrer falschen Belastung suggerierte sie, der Privatkläger habe sie genötigt. Der Tatbestand der Nötigung ist als Verge- hen ausgestaltet (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 aStGB), wofür eine Maximal- strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe droht. Von einer nur geringfügig «ausge- bauten» Geschichte kann, wie auch die Verteidigung einräumte (pag. 931), nicht mehr die Rede sein. Weiter wird auf die bereits rechtskräftigen Schuld- sprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das SVG verwiesen (siehe Ziff. 6 hiervor). Diese Aspekte sprechen grundsätzlich für eine Freiheitsstrafe.  Zudem zeugt das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren nicht von Ein- sicht und Reue. Wie ausgeführt verkomplizierte sie im vorliegenden Verfahren den Lauf der Untersuchungshandlungen durch ihren Rückzug bzw. den «Rückzug vom Rückzug» nicht unwesentlich, was sich bis in die Jahre 2018 bzw. 2019 hinzog (während sie den Privatkläger in den Aussagen vom 21. Ok- tober und 9. Dezember 2014: Belastungen; Rückzug der Belastungen: Einver- nahme vom 2. September 2015; «Rückzug vom Rückzug»: Einvernahmen vom 23. April 2018 und 26. Februar 2019; siehe Ziff. 20.3 hiervor). Die Hinter- gründe hierzu sind bis heute nicht erstellt. Dass die oberinstanzlich den Schuldspruch akzeptierte und implizit teilweise falsche Aussagen anerkannte, zeugt noch von keiner nachhaltigen Verhaltensveränderung.  Die seinerzeit (auch wegen falscher Anschuldigung) ausgefällte unbedingte Geldstrafe von CHF 2'700.00 (pag. 880, Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 710) bezahlte die Beschuldigte vorerst in Raten. Bei einer Reststrafe von CHF 1'600.00 stellte sie die Zahlungen ein. Erst als die Rest- strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und die Beschuldigte zum Vollzug ausgeschrieben wurde, bezahlte sie im Dezember 2015 den geschul- deten Restbetrag (pag. 641). Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls keine po- sitive Veränderung bei der Beschuldigten konstatiert werden. Ein Unrechtsbe- wusstsein fehlt offensichtlich nach wie vor. Aus diesen Gründen erscheint der Kammer (wie im Übrigen auch der Verteidigung) einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und geeignet, der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von der Ausfällung einer Geldstrafe ist präventiv keine Wirkung zu erwarten. Davon, dass die Beschuldigte nun Mutter eines kleinen Sohnes ist (vgl. pag. 877), erhofft sich die Kammer immerhin einen gewissen An- sporn zur Besserung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erfüllt. 22. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft ent- 34 spricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 aStGB). Die Polizeihaft von einem Tag (pag. 517) wird an die Freiheitsstrafe der Beschul- digten angerechnet (Art. 110 Abs. 7 i.V.m. Art. 51 aStGB). 23. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Verhältnisse vorliegen. Die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadens- behebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 1-3 aStGB). Gemäss Bundesgericht hat das Gericht den Vollzug der Strafe bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in der Regel aufzuschieben. Mit anderen Worten genügt die Abwesenheit der Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Der Regel des bedingten Vollzugs kommt auch im breiten Mittelfeld der Ungewissheit eine Vorrangstellung zu (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, m. H.). In die Beurteilung einzubeziehen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Beschuldigte wurde bisher zu unbedingten Geldstrafen von 90 und von 50 Ta- gessätzen verurteilt (pag. 880). Eine Freiheitsstrafe wurde gegen sie noch nie aus- gesprochen. Damit ein vollständiger Strafaufschub gewährt werden kann, darf kei- ne Schlechtprognose vorliegen. Bei der Beschuldigten besteht durchaus Aussicht auf Bewährung; sowohl die Vorstrafen wie auch die vorliegende Tat liegen gerau- me Zeit zurück. Vor allem aber hat sich die Beschuldigte seit der Tat, das heisst seit fast sechs Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten (siehe Ziff. 20.3 hiervor) sowie zur Strafart (siehe Ziff. 21.3 hiervor) ist nicht von einer Schlechtprognose auszugehen. Die Prognose für ihre Legalbewährung ist im breiten Mittelfeld der Ungewissheit anzusiedeln, womit der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Von der als zweckmäs- sig erachteten bedingten Freiheitsstrafe erhofft sich die Kammer spezialpräventiv die nötige Warnwirkung. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist bedingt auszusprechen. 23.1 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die strafrechtliche Vorbelastung der Beschuldigten erachtet die Kam- mer eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 35 24. Keine Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegend Fall nicht als ange- bracht. Die Durchführung des Strafverfahrens war für die Beschuldigte bereits Be- lastung genug. Auf einen zusätzlichen Denkzettel wird verzichtet. 25. Fazit Die Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Probezeit wird auf drei Jahre bestimmt und die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Zivilpunkt Der Zivilpunkt ist in Rechtskraft erwachsen (siehe Ziff. 6 hiervor, vgl. zum Antrag des Privatklägers: pag. 889). VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittel- führenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewie- senen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 StPO, N 7 zu Art. 428 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs – den Schuldspruch wegen falscher Anschuldi- gung hat die Beschuldigte oberinstanzlich akzeptiert, so dass das erstinstanzliche Urteil abgesehen vom Strafmass im Wesentlichen bestätigt wird - hat die Beschul- digte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'520.00 (notabene auch antragsgemäss; pag. 943) zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden wie folgt liquidiert: Die auf den Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberau- bung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Nachdem einerseits die Beschuldigte den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung erst im Parteivortrag ihres Verteidigers akzeptiert hat und anderer- seits die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des beantragten Strafmasses un- 36 terliegt, rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der verbleibenden oberinstanzlichen Kosten von CHF 4'500.00, ½ ausmachend je CHF 2'250.00. 27. Entschädigung 28. Entschädigung des Privatklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Ge- nugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger hat mit Schreiben vom 11. September 2020 um die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie um Gutheissung der Prozessentschädigung gemäss beigelegter Honorarnote ersucht (pag. 889 ff.). Aufgrund des Verfahrens- ausgangs wird der Privatkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich als obsiegend betrachtet. Für das erstinstanzliche Verfahren steht ihm die von der Vorinstanz zu- gesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 5'743.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Für das Be- rufungsverfahren wird die Entschädigung dem Antrag, welcher zu keinen Bean- standungen Anlass gibt, entsprechend auf CHF 740.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt (pag. 891). Die Beschuldigte wird zur Bezahlung dieser beiden Entschä- digungen (erste Instanz: CHF 5'743.45; obere Instanz: CHF 740.20) an den Privat- kläger verurteilt. 29. Entschädigung der Beschuldigten Die Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtanwältin B.________ amtlich verteidigt. Nach Eingang des Schreibens vom 2. Dezember 2019 während laufendem Berufungsverfahren wurde das amtliche Mandat mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 per sofort sistiert (pag. 832 f, 835) und die Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwalt I.________ privat verteidigt (siehe Ziff. 3 hiervor). 29.1 Amtliche Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom (26. Februar 2019, pag. 702 ff.) bemessen. Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 782 f.) sowie die Kostenübersicht im Urteilsdispositiv 37 (siehe Ziff. IV.1 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 953) erachtet die Kammer eine Entschädigung von ingesamt CHF 8'376.30 (inkl. Auslagen und MWSt.; Leistungen bis 31. Dezember 2017 von insgesamt CHF 822.55; Leistungen ab 1. Januar 2018 von insgesamt CHF 7'553.75) als angemessen. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Hono- rarnote vom 7. September 2020 einen Aufwand von rund 4.28 Stunden à CHF 300.00, ausmachend CHF 1'285.10, nebst Auslagen von CHF 77.70 geltend (pag. 904 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer angemessen (vgl. dazu auch Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Kanton entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu einem Stun- denansatz von CHF 200.00. Die auszuzahlende Entschädigung inkl. Auslagen und MWSt beträgt CHF 1'005.60 (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. IV. 2.). 29.2 Private Verteidigung 29.2.1 Bemessung der Entschädigung Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Ent- schädigung richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c und f PKV. Anlässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Beschuldigte, es sei ihr «für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine er- folgsentsprechende Entschädigung auf Grundlage der heute […] eingereichten Ho- norarnote zu gewähren» (pag. 943 ff.; siehe auch Ziff. 5 hiervor). Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift frei- gesprochen (siehe Ziff. 22.4.3 hiervor) und als teilweise obsiegend betrachtet. Die- ser Verfahrensausgang rechtfertigt, die Beschuldigte im Umfang der Hälfte der ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstandenen Kosten zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 16. September 2020 macht Rechtsanwalt I.________ ein Ho- norar von insgesamt CHF 12'467.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 944). Die in Rechnung gestellten rund 30 Arbeitsstunden zum Ansatz von CHF 300.00 erachtet die Kammer als angemessen. Nicht berücksichtigt werden in- dessen eine Stunde für die «Urteilseröffnung (Schätzung)» sowie die dafür ver- rechneten Wegkosten zufolge telefonischer Eröffnung vom 17. September 2020 (pag. 918, 939). Zudem wird der Reiseaufwand für den Verhandlungstag vom 16. September 2020 – anders als in der Honorarnote dargelegt (Verrechnung im Stundenansatz, pag. 945) – in analoger Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschrei- bens 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, vgl. zudem Art. 10 PKV) in Form eines pauschalen Reisezuschlags berücksichtigt. Entschädigt wird somit die Hin- und Rückreise zur Berufungsverhandlung vom 38 16. September 2020 mit CHF 300.00 (Reisezeit ab zwei Stunden: Zürich – Bern re- tour, pag. 945) sowie die Kosten eines Bahnbillets 1. Klasse von insgesamt CHF 90.00 (Zürich – Bern retour, pag. 946). Damit kürzt die Kammer die gelten gemachten 34.92 (pag. 946) auf total 30 Arbeitsstunden, unter Aufrechnung eines Reisezuschlags von CHF 300.00. An den geltend gemachten Auslagen von CHF 1'100.30 ist hingegen nichts auszusetzen. Daraus resultiert ein Gesamthono- rar von CHF 11'201.10 (CHF 9'000.00 + CHF 300.00 + CHF 1'100.30 = CHF 10'400.30 + CHF 800.80 [7.7 % MWSt.]). Nach dem Gesagten wird der Beschuldigten eine hälftige Entschädigung von CHF 11'201.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), ½ ausmachend CHF 5'600.55. für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtet. 29.2.2 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im Berufungsverfahren von CHF 5'600.55 (siehe Ziff. 37.2.1 hiervor) wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten (Ziff. III.2 des oberinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 952) verrechnet. 39 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 27. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 der falschen Anschuldigung, begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________ 1.2 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.2.1 durch Erwerb ohne Waffenerwerbsschein sowie Besitz einer bewilligungs- pflichtigen Feuerwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35 mit Magazin mit 5 Patronen und Waffenputzzeug grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen-Schönbühl; 1.2.2 durch Erwerb ohne schriftlichen Vertrag einer meldepflichtigen Feuerwaffe (Karabiner G.________) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Okto- ber 2016 in Urtenen-Schönbühl; 1.3 der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung, begangen am 23. Dezember 2015 in Langenthal; 2. A.________ in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 1 aStGB Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 33 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 Bst. d WG Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG verurteilt wurde: 2.1 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00 unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre; 2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass: 3.1 in Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ betreffend Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.2 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 40 4 weiter verfügt wurde, die folgenden beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör seien ein- zuziehen (Art. 69 StGB) und nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuhanden des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern freizugeben: - Pistole Astra F.________ Cal. 6.35 (mit Magazin mit 5 Patronen und Waffenputz- zeug grün); - Karabiner G.________, mit Magazin (leer). II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), angeblich begangen vom 21. Oktober 2014 bis am 16. Januar 2015 in Langenthal z.N.v. D.________, unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 an den Kan- ton Bern. III. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.1 hiervor und in Anwen- dung der Artikel 2 Abs. 2, 40, 42, 44, 47, 51, 303 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'520.00. 3. zur Bezahlung der Hälfte der verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ½ ausmachend CHF 2'250.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'743.45 an D.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 740.20 an D.________ für seine Auf- wendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 41 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________ (Mandat sistiert), wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.95 200.00 CHF 590.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 171.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 761.60 CHF 60.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 822.55 volles Honorar CHF 866.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 171.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’037.60 CHF 83.00 Total CHF 1’120.60 nachforderbarer Betrag CHF 298.05 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.10 200.00 CHF 6’220.00 Reisezuschlag 3 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 568.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’013.70 CHF 540.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’553.75 volles Honorar CHF 8’832.00 Reisezuschlag 3 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 568.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’625.70 CHF 741.20 Total CHF 10’366.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’813.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘376.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3‘111.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________ (Mandat sistiert), wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.28 200.00 CHF 856.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 77.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 933.70 CHF 71.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’005.60 volles Honorar 4.28 300.00 CHF 1’284.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 77.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’361.70 CHF 104.85 Total CHF 1’466.55 nachforderbarer Betrag CHF 460.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'005.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 460.95 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 5'600.55 ausgerichtet. Die Entschädigung wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten (Ziff. III.2.) verrech- net (Art. 442 Abs. 4 StPO). VI. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (nur Dispositiv) - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 43 Bern, 17. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Februar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44