Ein Aufwand von weiteren 8 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung erscheint ausreichend. Weiter ist die geltend gemachte Dauer der zweistündigen Besprechung vom 17. April 2020 um die Hälfte zu kürzen und für die Reisezeit von rund einer Stunde stattdessen zusätzlich ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 75.00 auszurichten (Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Dasselbe gilt in Bezug auf die oberinstanzliche Verhandlung; dafür werden 3 Stunden sowie zusätzlich ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 entschädigt. Damit werden Reisezuschläge von insgesamt CHF 225.00 ausgerichtet.