1257.13) wurde und er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste. Den unter dem Titel Vorbereitung Hauptverhandlung geltend gemachten Aufwand von 11 Stunden erachtet sie jedoch bei einem Aktenumfang von fünf Bundesordnern und einem Handdossier und für eine lediglich dreistündige oberinstanzliche Verhandlung sowie angesichts der Tatsache, dass unter dem Titel Aktenstudium auch bereits 16 Stunden geltend gemacht wurden, als zu hoch. Ein Aufwand von weiteren 8 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung erscheint ausreichend.