19 Abs. 1 Bst. b, c, d, g, Abs. 2 Bst. a und b BetmG 115 Abs. 1 Bst. b AuG 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19. Februar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 20‘764.30 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).