Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘058.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Rechtsanwalt B.________ Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Honorarnote (pag. 1440 f.) bestimmt.