36 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Rechtsanwältin H.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin H.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 22. Mai 2019 (pag. 1242 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Rechtsanwältin H.________ ist mit CHF 7‘568.75 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.___