Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens legt die Kammer von der Vorinstanz abweichend (vgl. dazu pag. 1329, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 3'500.00 fest (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich.