25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliche Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 20'764.30 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), welche gemäss Beschluss der 2. Strafkammer vom 3. Dezember 2018 (pag. 1143 f.) beim Verfahren verblieben sind, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens legt die Kammer von der Vorinstanz abweichend (vgl. dazu pag.