Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 602 Tagen ist vollumfänglich auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Strafvollzug am 19. Februar 2018 vorzeitig angetreten hat (pag. 1082). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 im Verfahren SK 20 265 wurde der Beschuldigte wiederum aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. V. Kosten und Entschädigung