35 24. Fazit Strafmass und Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen. Einzig der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Vorinstanz ein Rechenfehler unterlaufen ist. Gemäss den vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen resultierte für die Vorinstanz am Ende eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten (vgl. pag. 1329, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung).