1142 ff.) aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das daraufhin ausgefällte neue Urteil der Vorinstanz datiert vom 23. Mai 2019, erging mithin 16 Monate nach dem ersten Urteil. Diese Verfahrensverzögerung ist für den Beschuldigten unzumutbar. Die Kammer bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in entsprechendem Umfang und reduziert infolgedessen die auszusprechende Freiheitsstrafe um 4 Monate, wonach noch eine solche von 63 Monaten resultiert.