Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48). Aufgrund der in der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2018 nicht gewährleisteten rechtsgenüglichen Verteidigung und der damit einhergehenden Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht, musste das erste vorinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2018 mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 3. Dezember 2018 (pag. 1142 ff.) aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.