Diesbezüglich kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1327 f., S. 63 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), da sich bis zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung daran nichts geändert hat. Es bleibt somit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem Strafmass von 67 Monaten Freiheitsstrafe.