34 rund 2/3, respektive 120 bzw. 90 Strafeinheiten zu asperieren, womit sich für das Gesamttatverschulden eine Strafe von 2’010 Strafeinheiten (= 1’800 + 120 + 90) bzw. 67 Monaten (= 60 Monate + 4 Monate + 3 Monate) Freiheitsstrafe ergibt. Schliesslich sind die sich neutral auswirkenden Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag.