22. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten Die für den Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG auszusprechende Strafe von 60 Monaten stellt vorliegend die Einsatzstrafe dar, welche aufgrund der beiden Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und wegen rechtswidrigen Aufenthalts angemessen zu erhöhen ist. Die dafür von der Kammer als angemessen erachteten 180 bzw. 130 Strafeinheiten sind im Umfang von je