Aus Sicht der Kammer ändern somit auch diese Aspekte nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände Geldstrafen gegenüber dem Beschuldigten keine angemessene und zweckmässige Sanktion darstellen. Für die Kammer kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide zu beurteilenden Vergehen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und zusammen mit dem Verbrechen für beide Vergehen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.