249, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Beim Beschuldigten sind auch sonst keine Faktoren auszumachen, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Er ist weder erwerbstätig, noch lebt er in geregelten Verhältnissen, noch würde die Erfüllung familiärer Unterstützungspflichten gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen. Aus Sicht der Kammer ändern somit auch diese Aspekte nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände Geldstrafen gegenüber dem Beschuldigten keine angemessene und zweckmässige Sanktion darstellen.