2013, N. 2 zu Art. 41). Vorliegend könnte für die beiden Vergehen – Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das AuG – sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vorliegend aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. pag. 1323, S. 59 erstinstanzliche Urteilsbegründung), verfügt der Beschuldigte über keinerlei finanzielle Reserven, weshalb eine unbedingte Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se ungeeignet erscheint (vgl. dazu pag. 249, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung).