Die primären Beweggründe des Beschuldigten waren die Vertuschung des Drogenhandels und die Vereitelung der Einziehung der Drogengelder, was ebenfalls tatbestandsimmanent ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Nach Berücksichtigung der sich gesamthaft neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere bleibt es somit bei isolierter Betrachtung dieses Delikts bei einer Strafe von 180 Strafeinheiten (6 Monate Freiheitsstrafe) für das Tatverschulden.