Auch darin manifestiert sich seine Absicht, den Verdacht von sich selber und auf andere zu lenken. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit verwerflich. Für das noch leichte objektive Tatverschulden erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 180 Strafeinheiten (6 Monate Freiheitsstrafe) als angemessen. 19.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; seine Willensrichtung ist neutral zu gewichten. Die primären Beweggründe des Beschuldigten waren die Vertuschung des Drogenhandels und die Vereitelung der Einziehung der Drogengelder, was ebenfalls tatbestandsimmanent ist.