19. Strafzumessung für die Geldwäscherei 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer zunächst mit der Vorinstanz fest, dass die Geldwäscherei in engem Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stand (vgl. pag. 1326, S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Deliktssumme beträgt sodann bloss rund CHF 35‘000.00.