18.1.2 Subjektives Tatverschulden und Fazit Einsatzstrafe In Bezug auf die Willensrichtung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte selber ist nicht drogenabhängig, seine Beweggründe waren mithin einzig finanzieller und damit rein egoistischer Natur. Er hätte sich zudem ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können, die Delinquenz war für ihn vermeidbar. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden vorliegend als neutral zu qualifizieren.