Der Drogenhandel war sachkundig und kompetent organisiert; es wurden weitere Personen wie die Bodypackerinnen für die Umsetzung des Drogenhandels akquiriert und der Beschuldigte verfügte über einen Schlüssel zu deren Wohnung an der J.________ (Adresse). Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden somit gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als gegen mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 60 Monaten. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden und Fazit Einsatzstrafe