ein Einstiegsstrafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 45 zu Art. 47 StGB). Da praktisch die gesamte eingeführte Kokainmenge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential straferhöhend aus. Straferhöhend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3).