Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte eine Gesamtmenge von rund 2‘627 g reinem Kokain in die Schweiz einführte und dieses in der Folge grossmehrheitlich weiter veräusserte. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass diese Menge den vom Bundesgericht auf 18 g festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Hundertfache übersteigt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG; 2‘627 g : 18 = 145.9 g; vgl. pag. 1324, S. 60 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Für eine Menge von 2‘900 g reinem Kokain ergibt sich gemäss Tabelle Hansjakob