Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 g erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob.