17. Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.