Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden sämtliche zur Beurteilung stehenden Delikte vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen. Da im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt das neue Recht nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.