Während die Vorinstanz von gesamthaft 2'627 g reinem Kokain ausging, ergibt sich somit davon abweichend eine Menge von rund 2‘625.6 g reinem Kokain. Damit wird der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von 18 g nach wie vor um das 146-fache überschritten und erfüllt ohne weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG.