1317, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr ist hier zugunsten des Beschuldigten von einem Kokain-Basewert von 69% auszugehen (pag. 327) und somit von bloss 6.9 g reinem Kokain. Was sodann die sichergestellten Kügelchen von total 9.2 g anbelangt, so wiesen diese entgegen der Annahme der Vorinstanz lediglich einen Reinheitsgrad von 58% auf (Kokain-Basewert; pag. 327), womit sich eine Menge von nur 5.33 g reinem Kokain ergibt. Während die Vorinstanz von gesamthaft 2'627 g reinem Kokain ausging, ergibt sich somit davon abweichend eine Menge von rund 2‘625.6 g reinem Kokain.