, S. 53 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Einzig in Bezug auf die reine Drogenmenge ist konsequenterweise eine kleine Korrektur vorzunehmen. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die vom Beschuldigten im Jahr 2015 gehandelte Menge von 2'700 g Kokaingemisch sind zutreffend (vgl. pag. 1317, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung); die 2'700 g Kokaingemisch hatten einen