weils länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz, konkret in Nidau bzw. Biel, aufhielt und dadurch die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 22. Juni 2017 ist erwiesen. III. Rechtliche Würdigung