Zwar ist eine Ein- und Ausreise in die Schweiz unbestrittenermassen auch mit anderen Verkehrsmitteln möglich, jedoch fehlen in den Akten jegliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum auf dem Landweg in die Schweiz ein- und/oder ausgereist wäre. Der Beschuldigte selber hat dies im Übrigen auch nie geltend gemacht.