erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der von der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung dagegen vorgebrachte Einwand, wonach fehlende Flugbuchungen auf den Namen des Beschuldigten nicht bedeuten würden, dass dieser nicht in die Schweiz ein- und ausgereist sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1433). Zwar ist eine Ein- und Ausreise in die Schweiz unbestrittenermassen auch mit anderen Verkehrsmitteln möglich, jedoch fehlen in den Akten jegliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum auf dem Landweg in die Schweiz ein- und/oder ausgereist wäre.