1434). Sachverhaltsmässig geht die Kammer somit von Folgendem aus: Der Beschuldigte überwies Bargeld im Betrag von mindestens CHF 35‘000.00 mittels verschiedener Finanzinstitute nach Nigeria und Spanien bzw. überwies es über verschiedene Drittpersonen, liess es ins Ausland ausführen und überbringen. Dabei wusste er, dass das Geld im Drogenhandel erwirtschaftet worden war. Er vereitelte so die Einziehung des Geldes durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dies insbesondere indem er: - in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 insgesamt mindestens CHF 21‘355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V.______