Ich verstehe nicht ganz, was Geldwäscherei bedeutet.»). Dass ihm vorgeworfen wird, Überweisungen von Geldern ins Ausland getätigt zu haben, hat er aber sehr wohl verstanden, und auch, dass es sich dabei gemäss Anklage um Geld aus dem Betäubungsmittelhandel handelte. Der Einwand der Verteidigung muss deshalb als überspitzter juristischer Formalismus abgetan werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. April 2020 hat sich die Verteidigung zum Vorwurf der Geldwäscherei nicht materiell geäussert (vgl. pag. 1434).