___ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1238). Dass dem nicht so ist, hat bereits die Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar begründet, indem sie das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt in seinen diversen Einvernahmen gewürdigt hat (pag. 1303 f., S. 39 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), die Kammer schliesst sich dem an. Zwar ist nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Bedeutung des juristischen Begriffs «Geldwäscherei» nicht geläufig ist (vgl. pag. 312.4 Z. 98 ff.: «[…] Ich verstehe nicht ganz, was Geldwäscherei bedeutet.»).