erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. auch die Zusammenstellungen der Polizei [pag. 117 und 118]). Die Kammer schliesst sich der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Von der Verteidigung wurde in erster Instanz vorgebracht, der Beschuldigte sei unzulässigerweise erst in der Schlusseinvernahme mit diesem Vorwurf konfrontiert worden, womit die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen unverwertbar seien (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin H.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag.