24 menge von 19,2 g Kokaingemisch (13,68 g reines Kokain, 77% bzw. 65% Reinheitsgrad) besass er und traf in Bezug auf diese Menge Anstalten zur Veräusserung. 11.3.3 Geldwäscherei Auch in diesem Anklagepunkt (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 758) hat die Vorinstanz die Vorwürfe anhand der erhobenen Beweismittel, insbesondere den bei den verschiedenen Geldinstituten edierten Überweisungsbelegen und den Facebook und WhatsApp-Chats detailliert aufgearbeitet (vgl. pag. 1303 ff., S. 39 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung;