1301 f., S. 37 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2015, gemeinsam mit D.________ und anderen Personen, mindestens 2‘700 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 71%, 1‘917 g reines Kokain) in der Form von Fingerlingen mittels Kurierinnen und Kurieren in die Schweiz einführte und dieses an verschiedene Abnehmer verkaufte. In der Zeit von anfangs 2016 bis 27. Juni 2016 führte der Beschuldigte sodann gemeinsam mit E.________ und anderen Personen mindestens 1‘000 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 71%, 710 g reines Kokain) in der Form von Fingerlingen mittels Kurierinnen und Kurieren in die Schweiz ein.