_ im abgekürzten Verfahren abgeurteilt wurde, nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. pag. 1436). Wie bereits ausgeführt, belastete sie sich mit ihren eigenen Angaben stark selber, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben untermauert. In Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift, mit welcher dem Beschuldigten Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 19.2 g Kokaingemisch (13.68 g Kokainhydrochlorid) vorgeworfen wird, verweist die Kammer integral auf die korrekte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (pag. 1301 f., S. 37 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).