Diese Einwände sind unter Hinweis auf das Vorangehende bereits entkräftet. Ergänzend hält die Kammer an dieser Stelle fest, dass man jederzeit auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend abgekürztes Verfahren hätte zurückkommen können. Der Generalstaatsanwaltschaft ist somit insofern beizupflichten, als nicht davon auszugehen ist, dass F.________, nur um im abgekürzten Verfahren abgeurteilt zu werden, den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte. Mit anderen Worten ändert die Tatsache, dass F.________ im abgekürzten Verfahren abgeurteilt wurde, nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. pag.