Auch diesbezüglich konnte die gesamte Kokainmenge nicht sichergestellt werden. Da der Wert der SGRM mit 73% über dem angeklagten Wert liegt, ist zugunsten des Beschuldigten wiederum davon auszugehen, dass dieser mit der Menge von 1‘000 g Kokaingemisch 710 g reines Kokain in die Schweiz eingeführte und davon rund 980.8 g Kokaingemisch resp. 696.37 g reines Kokain verkaufte (vgl. hierzu pag. 1303, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht auch im oberinstanzlichen Verfahren weiterhin geltend, es könne mangels Glaubhaftigkeit nicht auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden.