Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend kann auf die Ausführungen unter II. 11.2 Beweismittel hiervor sowie die Ausführungen zu F.________ (vgl. 11.3.1. Allgemeine Aussagewürdigung hiervor) verwiesen werden. Ebenfalls als zutreffend erachtet die Kammer die Rückrechnung der Polizei für das Jahr 2016 (pag. 112). Die Berechnung erfolgte gar zugunsten des Beschuldigten, da nur von einem Aufenthalt von drei Monaten im Jahr 2016 ausgegangen wurde, obwohl der Beschul-