Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Verbringen des Kokaingemisches aus dem Ausland in die Schweiz durch die im Betäubungsmittelhandel tätige Organisation eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte. Mit Ziff. I.1.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann Einfuhr und Veräusserung von mindestens 1‘000 g Kokaingemisch (ca. 710 g Kokainhydrochlorid, Annahme Reinheitsgrad 71%) vorgeworfen, begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis 27. Juni 2016, gemeinsam mit E.________ und anderen Personen.