__ (Adresse) in Biel. Es war taktisch geschickt, die Kurierinnen nicht an der Wohnadresse des Beschuldigten mit dem gelieferten Stoff zu empfangen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen steht zudem ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die Fingerlinge entgegennahm, portionierte und dann grösstenteils weiterveräusserte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Verbringen des Kokaingemisches aus dem Ausland in die Schweiz durch die im Betäubungsmittelhandel tätige Organisation eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte.