seine Aufgabe im Drogenhandel. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 in der Schweiz aufhielt, während die beiden Lieferanten – E.________ und D.________ – in Spanien resp. im Ausland waren. Dies geht u.a. aus den Geldtransferen hervor; denn wenn E.________ und D.________ beide in der Schweiz gewesen wären, wäre der Beschuldigte überflüssig gewesen. Aufgrund der Aussagen von F.________ steht auch fest, dass das Kokain durch die Kurierinnen dem Beschuldigten übergeben wurde. Aus diesem Grund hatte der Beschuldigte auch einen Schlüssel für die J.________ (Adresse) in Biel.