Ergänzend hält die Kammer fest, dass als Einfuhr grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet wird. Täter ist jeder, der Betäubungsmittel unbefugt verbringt oder verbringen lässt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat. (Kommentar BetmG, FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, 3. Auflage, N 45 f. zu Art. 19 BetmG). Die Vorinstanz erläuterte korrekt und umfassend die Rolle des Beschuldigten resp. seine Aufgabe im Drogenhandel.