Neben der Rüge der fehlenden Verwertbarkeit und der mangelnden Zurechenbarkeit der einzelnen Chat-Nachrichten zum Beschuldigten – diese Einwände wurden unter I.8. Verwertbarkeit der Beweismittel und II.11.3.2. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hiervor bereits entkräftet – wendet die Verteidigung ein, dass sich der Vorwurf nicht nur auf Verkauf, sondern auch auf Einfuhr von Kokaingemisch beziehe. Sie macht geltend, es gebe in den Akten keine