Da dieser Wert aber über dem angeklagten Wert von 71% liegt, ist, – wie die Vorinstanz dann wiederum zutreffend ausgeführte – von letzterem Wert auszugehen, womit bei einer Menge von 2‘700 g Kokaingemisch eine Menge von 1‘917 g reinem Kokain resultiert. Neben der Rüge der fehlenden Verwertbarkeit und der mangelnden Zurechenbarkeit der einzelnen Chat-Nachrichten zum Beschuldigten – diese Einwände wurden unter I.8. Verwertbarkeit der Beweismittel und II.11.3.2. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hiervor bereits entkräftet – wendet die Verteidigung ein, dass sich der Vorwurf nicht nur auf Verkauf, sondern auch auf Einfuhr von Kokaingemisch beziehe.